21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.02.2014

Stabsarzt ist wegen einer Allergie gegen ABC-Schutz­aus­rüstung nicht als dienstunfähig einzustufenVerwendung im administrativen Bereich für Stabsarzt zumutbar

Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutz­aus­rüstung tragen kann, ist nicht dienstunfähig. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Soldat auf Zeit Stabsarzt bei der Bundeswehr. Er beantragte, ihn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zu entlassen, weil er wegen einer Allergie keine ABC-Schutz­aus­rüstung tragen könne. Die Bundeswehr lehnte den Antrag ab und verwies darauf, er könne auch rein administrativ verwendet werden. Seine hiergegen erhobene Klage hatte sowohl beim Verwal­tungs­gericht Koblenz als auch beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er im Vertei­di­gungsfall keine ABC-Schutz­aus­rüstung tragen könne. Außerdem entspreche eine rein administrative Verwendung ohne Behand­lung­s­tä­tigkeit nicht der Dienststellung eines Arztes der Bundeswehr.

Auf die Revision der Beklagten hob hingegen das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil auf und wies das Verfahren an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Den Soldaten könnten ungeachtet ihres Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgabe übertragen werden, die ihnen zumutbar seien. Daher sei ein Stabsarzt nicht bereits dienstunfähig, wenn er nur administrativ verwendet werde. Allerdings müsse er in der Lage sein, seine Aufgaben auch im Vertei­di­gungsfall zu erfüllen. Das Oberver­wal­tungs­gericht müsse klären, ob der Kläger auch in diesem Fall eine ABC-Schutz­aus­rüstung tragen müsse. Nach entsprechender Prüfung wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage ab.

Tragen einer ABC-Schutz­aus­rüstung im Vertei­di­gungsfall während Tätigkeit administrativen Bereich nicht wahrscheinlich

Der Kläger sei nicht aus gesund­heit­lichen Gründen dienstunfähig. In Friedenszeiten sei ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei dem Kläger wie jedem anderen Stabsarzt eine Verwendung im administrativen Bereich zumutbar. Solche Stellen stünden auch für Stabsärzte zur Verfügung. Allerdings müsse ein Stabsarzt, der in Friedenszeiten dienstfähig sei, dies auch im Vertei­di­gungsfall sein. Deshalb wäre der Kläger dienstunfähig, wenn er auch bei administrativer Verwendung im Vertei­di­gungsfall eine ABC-Schutz­aus­rüstung tragen müsse und ihm dies wegen der gesund­heit­lichen Auswirkungen nicht zugemutet werden könnte. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Nach den Angaben der Beklagten werde vom Kläger bei den allein möglichen administrativen Verwendungen das Tragen einer ABC-Schutz­aus­rüstung zum Zweck der Erfüllung des Vertei­di­gungs­auftrags der Streitkräfte nicht gefordert. Vielmehr erhalte der Kläger von seinem Vorgesetzten eine entsprechende Befreiung, wie dies bei Fehlsichtigkeit auch hinsichtlich der Schieß­fer­tigkeit der Fall sein könne. Die Möglichkeit einer Befreiung stehe in Einklang mit den Dienst­vor­schriften der Bundeswehr.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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