21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.06.2013

BVerwG zum Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienst­un­fä­higkeitEntlassung muss bei möglichem Einsatz des Stabsarztes an anderer zumutbarer Stelle nicht zugestimmt werden

Ein Soldat auf Zeit kann seine Entlassung wegen Dienst­un­fä­higkeit dann nicht beanspruchen, wenn er innerhalb der Bundeswehr in Friedenszeiten und auch im Vertei­di­gungsfall auf einer Stelle verwendet werden kann, die für ihn nach seinem Dienstgrad als Stabsarzt und im Hinblick auf eine bestehende Aller­gie­er­krankung zumutbar ist. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Im konkreten Fall hatte der auf seine Entlassung aus der Bundeswehr klagende Stabsarzt während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit Medizin studiert. Für das Studium war er vom Dienst befreit. Am Ende der medizinischen Ausbildung wurde festgestellt, dass der Kläger auf bestimmte Inhaltsstoffe von Gummi allergisch reagiert. Unter Berufung auf diese Allergie, die auch dazu führe, dass er keine ABC-Schutz­aus­rüstung mehr tragen könne, beantragte der Kläger seine Entlassung. Die Bundeswehr lehnte dies ab. Die Vorin­sta­n­zenhaben der Klage stattgegeben.

Tatsa­chen­fest­stel­lungen des OVG für Anspruch auf Entlassung nicht reichend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Dessen Tatsa­chen­fest­stel­lungen reichen nicht aus, um über den geltend gemachten Anspruch auf Entlassung aus dem Solda­ten­ver­hältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entscheiden zu können.

Konkrete Verwendung eines Soldaten obliegt der Bundeswehr

Maßstab für die Beurteilung der Dienst­un­fä­higkeit eines Soldaten sind nicht nur die Einsatz­be­din­gungen in Friedenszeiten, sondern auch die besonderen Anforderungen des Vertei­di­gungsfalls. Die Bundeswehr hat die Aufgabe, die Bundesrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen. Die Landes­ver­tei­digung lässt sich aber nur mit solchen Soldaten aufrecht­er­halten, die auch unter den besonderen Anforderungen des Vertei­di­gungsfalls ihre dienstlichen Pflichten erfüllen können. Die konkrete Verwendung eines Soldaten obliegt der Bundeswehr. Die Bundeswehr kann den einzelnen Soldaten entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung überall dort einsetzen, wo sie es für dienstlich (militärisch) erforderlich hält.

OVG muss möglichen anderen Einsatzort des Stabsarztes prüfen

Gibt es in Friedenszeiten wie auch im Vertei­di­gungsfall für den Kläger als Stabsarzt zumindest eine Verwendung, für die das Tragen einer ABC-Schutz­aus­rüstung keine unerlässliche Voraussetzung ist, so kommt es auf die Aller­gie­er­krankung des Klägers nicht an und die Klage ist abzuweisen. Gibt es eine solche Verwendung nicht, so ist weiter aufzuklären, welche konkreten Nachteile er durch das Tragen dieser Ausrüstung erleiden müsste. Die Bandbreite einer allergischen Reaktion ist außerordentlich groß. Die im Verwal­tungs­ver­fahren eingeholten Gutachten reichen für die Beurteilung, ob dem Kläger das Tragen einer Schutz­aus­rüstung noch zumutbar ist, nicht aus. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Soldat die Pflicht hat, selbst lebens­be­drohliche Situationen auf sich zu nehmen, und dass der Kläger bei Gebrauch einer Schutz­aus­rüstung im Vertei­di­gungsfall gegen atomare, biologische und chemische Kampfstoffe geschützt wäre.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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