23.11.2024
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Dokument-Nr. 29796

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Beschluss11.11.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen1 A 205/17
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 23 K 4158/14
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss11.11.2020

Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand aufgrund Muskelkrämpfen mit Schmerzen unbekannter UrsacheUnmögliche Einsetzung des Soldaten in Friedenszeiten und im Vertei­di­gungsfall

Ein Soldat kann gemäß § 44 Abs. 3 SG in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aufgrund von Muskelkrämpfen mit damit einhergehenden Schmerzen unbekannter Ursache nicht in der Lage ist, in Friedenszeiten und im Vertei­di­gungsfall Aufgaben zu erfüllen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Berufssoldat im Juni 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Soldat litt im Wesentlichen an Muskelkrämpfen und damit einhergehenden Schmerzen. Die Ursache der Krämpfe konnte nicht festgestellt werden. Der Soldat litt zudem unter Schlaflosigkeit und nahm Schmerzmittel. Die zuständige Behörde kam zum Schluss, dass der Soldat aufgrund der Symptome weder in Friedenszeiten noch im Vertei­di­gungsfall dienstfähig sei. Gegen die Versetzung in den Ruhestand erhob der Soldat Klage. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Da es die Berufung nicht zuließ, beantragte dies der Soldat.

Rechtmäßige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst­un­fä­higkeit

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es konnte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zur Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand nicht beanstanden. Nach § 44 Abs. 3 SG ist ein Berufssoldat in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesund­heit­lichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Dienstfähigkeit beziehe sich auf die dem Soldaten insgesamt obliegenden Dienstpflichten (allgemeine Solda­ten­pflichten) sowie auf die besonderen, sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekenn­zeichneten Dienststellung ergebenden Pflichten. Sie sei danach zu beurteilen, ob die Soldaten in Friedenszeiten verwendbar und ferner in der Lage seien, ihre Aufgaben auch im Vertei­di­gungsfall zu erfüllen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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