21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss08.04.2021

Windkraft­anlagen in Klosternähe dürfen gebaut werdenKeine wesentliche Beein­träch­tigung der Ausstrahlungs­wirkung

Vier Windener­gie­anlagen (WEA) in der Nähe des Klosters Maria Engelport im Rhein-Hunsrück-Kreis dürfen errichtet werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Antragsteller sind Eigentümer und Betreiber des im Flaumbachtal zwischen Treis-Karden und Mörsdorf gelegenen denkmal­ge­schützten Klosters. Nachdem die zuständige Kreisverwaltung die Errichtung und den Betrieb der WEA in einer Entfernung zwischen 1.200 und 2.300 m vom Kloster genehmigt hatte, legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten beim Oberver­wal­tungs­gericht, die immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung einstweilen außer Vollzug zu setzen. Sie befürchten eine Beein­träch­tigung des Denkmalwertes des Klosters sowie unzumutbare Störungen des Klosterbetriebs durch Schal­lim­mis­sionen und Schattenwurf und eine optisch erdrückende Wirkung der rund 240 m hohen Anlagen. Zudem sei mit einem Attrak­ti­vi­täts­verlust des klösterlichen Gastronomie- und Beher­ber­gungs­be­triebs mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen und einer Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz­grundlage des Klosters zu rechnen.

Kein Denkmalschutz für Prozessionsweg

Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Antrag. Eine offensichtliche Rechtwidrigkeit der Genehmigung, welche ohne Weiteres einen einstweiligen Baustopp rechtfertigen würde, liege nicht vor. Nach summarischer Betrachtung verstoße sie nicht gegen den Denkmalschutz. Dieser erfasse vorliegend allein das Kloster, nicht aber den im Freien angelegten Prozessionsweg oder gar das gesamte Flaumbachtal. Das Kloster selbst sei jedoch nur von einigen wenigen Betrach­tungs­punkten aus gemeinsam mit den Anlagen im Blick und werde von dort aus in seiner Ausstrah­lungs­wirkung nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch halte das Vorhaben die im Außenbereich geltenden Lärmgrenzwerte bei Weitem ein. Angesichts der Entfernung zwischen Kloster und Anlagen sei auch nicht mit einer optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen und der Schattenwurf sei durch die Genehmigung auf wenige Stunden im Jahr begrenzt worden.

Religi­o­ns­freiheit wird nicht verletzt

Der von den Antragstellern überdies gerügte Eingriff in ihr Grundrecht auf Religi­o­ns­freiheit liege nicht vor. Die Genehmigung selbst treffe keinerlei Regelungen in Bezug auf die Religi­o­ns­ausübung durch die Antragsteller, weder im Hinblick auf kultische Handlungen noch auf nach außen gerichtete Tätigkeiten wie etwa die Bewirtung und Beherbergung von Gästen oder die Veranstaltung von Exerzitien und anderen Formen religiös geprägter Auszeiten. Vor lediglich mittelbaren, rein faktischen Auswirkungen eines Verwal­tungs­handelns – wie etwa der Errichtung und dem Betrieb einer genehmigten Anlage – sei jedoch auch das Grundrecht auf Religi­o­ns­freiheit, ebenso wie beispielsweise das Eigentum, nur geschützt, wenn diese im Ergebnis zu einer schweren und unzumutbaren Beein­träch­tigung führten. Eine solche schwere mittelbare Auswirkung sei hier jedoch nicht erkennbar. Der Bereich kultischer Handlungen werde angesichts der geringen Wahrnehmbarkeit der Anlagen vom Kloster und vom Prozessionsweg aus nicht wesentlich tangiert. Soweit die Antragsteller einen Attrak­ti­vi­täts­verlust des Klosters als Bewirtungs-, Beherbergungs- und Veran­stal­tungs­betrieb mit der Folge von erheblichen Umsatzeinbußen und einer Gefährdung der wirtschaft­lichen Grundlagen des Klosters befürchteten, seien diese Annahmen letztlich rein spekulativ. Zudem sei die besonders reizvolle Umgebung eines im Außenbereich gelegenen Gastronomie- und Beher­ber­gungs­be­triebs regelmäßig nicht durch ein einklagbares Abwehrrecht des Einzelnen geschützt, sondern stelle lediglich einen tatsächlichen Vorteil dar, auf dessen Fortbestand kein Anspruch bestehe.

Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwiegt

Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und des Anlagen­be­treibers an einer zeitnahen Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen und dem Interesse der Antragsteller, dies einstweilen zu verhindern, überwiege das Vollzug­s­in­teresse. Zum einen enthalte das Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz seit Ende 2020 eine Grund­satz­wertung, wonach Widersprüche und Klagen Dritter gegen die Genehmigung von großen Windener­gie­anlagen im Interesse einer Beschleunigung von Investitionen grundsätzlich keine aufschiebende mehr haben sollen. Zudem spreche hier das gewichtige öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien dafür, von der erteilten Genehmigung zwischen­zeitlich bis zu einer endgültigen Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren Gebrauch machen zu können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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