18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.05.2019

Baugenehmigung für Studen­ten­wohnheim mit Stellplätzen rechtswidrigStellplätze führen zu unzumutbaren Lärm­beein­träch­ti­gungen für Nachbarn

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Baugenehmigung zur Errichtung eines Studen­ten­wohnheims mit Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich rechtswidrig ist, da die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärm­beein­träch­ti­gungen für einen Nachbarn führen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 erteilte die beklagte Stadt Koblenz dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Studen­ten­wohnheims mit 108 Appartements und 68 Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar hieran angrenzenden Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auf ihre Klage hob das Verwal­tungs­gericht die Baugenehmigung auf.

Vorhaben verstößt gegen Gebot der Rücksichtnahme

Die hiergegen von der beklagten Stadt und dem Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zurück. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigten Stellplätze führten nach Anzahl, Lage und Zuwegung zu unzumutbaren Lärmbe­ein­träch­ti­gungen für die Kläger. Von den 68 genehmigten Stellplätzen seien insgesamt 45 (24 Tiefga­ra­gen­stell­plätze und 21 oberirdische Stellplätze) über eine Zufahrt zu erreichen, die unmittelbar an der Grund­s­tücks­grenze der Kläger verlaufe. Bereits aufgrund der neun hiervon im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze, die zwischen fünf und 25 Meter vom Wohngrundstück der Kläger entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme. Zudem werde mit den im mittleren und hinteren Grund­s­tücks­bereich gelegenen 36 Stellplätzen - jedenfalls hinsichtlich der Nachtstunden - in den rückwärtigen Ruhebereich des klägerischen Wohngrundstücks eingegriffen. Das erhebliche Störungs­po­tenzial der genehmigten Stellplätze werde verschärft durch die Lage der Zufahrt entlang der Grund­s­tücks­grenze der Kläger in einer Länge von ca. 40 bis 80 Metern. Der Beigeladene habe es im Übrigen in der Hand, die nach der Landes­bau­ordnung notwendigen Stellplätze für die planungs­rechtlich an sich nicht zu beanstandende Errichtung des Studen­ten­wohnheims auf seinem Grundstück anderweitig nachzuweisen, etwa durch eine Erweiterung der vorgesehenen Tiefga­ra­gen­plätze. Zudem bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Teil der notwendigen Stellplätze auf anderen Grundstücken nachzuweisen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (kg/pm)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27496

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI