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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.05.2019

Baugenehmigung für Studen­ten­wohnheim mit Stellplätzen rechtswidrigStellplätze führen zu unzumutbaren Lärm­beein­träch­ti­gungen für Nachbarn

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Baugenehmigung zur Errichtung eines Studen­ten­wohnheims mit Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich rechtswidrig ist, da die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärm­beein­träch­ti­gungen für einen Nachbarn führen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 erteilte die beklagte Stadt Koblenz dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Studen­ten­wohnheims mit 108 Appartements und 68 Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar hieran angrenzenden Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auf ihre Klage hob das Verwal­tungs­gericht die Baugenehmigung auf.

Vorhaben verstößt gegen Gebot der Rücksichtnahme

Die hiergegen von der beklagten Stadt und dem Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zurück. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigten Stellplätze führten nach Anzahl, Lage und Zuwegung zu unzumutbaren Lärmbe­ein­träch­ti­gungen für die Kläger. Von den 68 genehmigten Stellplätzen seien insgesamt 45 (24 Tiefga­ra­gen­stell­plätze und 21 oberirdische Stellplätze) über eine Zufahrt zu erreichen, die unmittelbar an der Grund­s­tücks­grenze der Kläger verlaufe. Bereits aufgrund der neun hiervon im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze, die zwischen fünf und 25 Meter vom Wohngrundstück der Kläger entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme. Zudem werde mit den im mittleren und hinteren Grund­s­tücks­bereich gelegenen 36 Stellplätzen - jedenfalls hinsichtlich der Nachtstunden - in den rückwärtigen Ruhebereich des klägerischen Wohngrundstücks eingegriffen. Das erhebliche Störungs­po­tenzial der genehmigten Stellplätze werde verschärft durch die Lage der Zufahrt entlang der Grund­s­tücks­grenze der Kläger in einer Länge von ca. 40 bis 80 Metern. Der Beigeladene habe es im Übrigen in der Hand, die nach der Landes­bau­ordnung notwendigen Stellplätze für die planungs­rechtlich an sich nicht zu beanstandende Errichtung des Studen­ten­wohnheims auf seinem Grundstück anderweitig nachzuweisen, etwa durch eine Erweiterung der vorgesehenen Tiefga­ra­gen­plätze. Zudem bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Teil der notwendigen Stellplätze auf anderen Grundstücken nachzuweisen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (kg/pm)

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