21.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Urteile, erschienen im Februar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
5      12
6 3456789
7 10111213141516
8 17181920212223
9 2425262728  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
21.02.2025  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 34812

Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
Drucken
Beschluss31.03.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen9 B 159/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1897Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1897
  • NVwZ 2022, 1069Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2022, Seite: 1069
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss24.01.2022, 16 L 53/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss31.03.2022

Durch Betrie­bs­kon­trolle begründeter Verdacht auf Verstöße gegen Lebens­mittel­vorschiften muss etwa durch Fotos dokumentiert werdenUnzulässige Veröf­fent­lichung des Verdachts bei unzureichender Dokumentation

Ergibt eine Betrie­bs­kon­trolle den Verdacht auf Verstöße gegen Lebens­mittel­vorschriften, so muss dies, etwa durch Fotos, dokumentiert werden. Findet dies nicht statt, so ist die Veröf­fent­lichung des Verdachtes unzulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 fand in einer Bäckereifiliale einer Firma eine Betrie­bs­kon­trolle statt. Im Anschluss wollte die Behörde auf www.lebens­mit­tel­trans­parenz.nrw.de unter anderem folgende Beschreibung veröffentlichen: "An schwer zugänglichen Stellen wurde Mäusekot vorgefunden". Die Behörde behauptete, dass bei der Kontrolle entsprechende Spuren vorgefunden worden seien. Proben wurde jedoch nicht genommen. Die Firma hielt die beabsichtigte Veröffentlichung für unzulässig und beantragte daher Eilrechtsschutz. Sie führte an, dass es in der Bäckereifiliale keine Mäuse gebe. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Firma.

Unzulässige Veröf­fent­lichung des Verdachtsfalls

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten der Firma. Die geplante Veröf­fent­lichung des Verdachtsfalls sei unzulässig. Zwar könne ein hinreichend begründeter Verdacht auf ein Verstoß gegen Lebens­mit­tel­vor­schriften gemäß § 40 Abs. 1a LFGB veröffentlicht werden. An der Tatsa­chen­grundlage des Verdachts seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Es müsse sichergestellt sein, dass auch vor bestands­kräftiger Feststellung eines Verstoßes möglichst nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich nachträglich noch als richtig erweisen. Dies erfordere die Dokumentation des Verdachts, etwa durch Proben oder Fotos.

Keine Dokumentation des behaupteten Mäusekots

Im vorliegenden Fall habe die Behörde jedoch weder Proben entnommen noch sei das Vorhandensein von Mäusekot durch Fotos belegt worden, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Zwar seien Fotos angefertigt worden, auf diesen sei aber kein Mäusekot zu erkennen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss34812

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI