Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss31.03.2022
Durch Betriebskontrolle begründeter Verdacht auf Verstöße gegen Lebensmittelvorschiften muss etwa durch Fotos dokumentiert werdenUnzulässige Veröffentlichung des Verdachts bei unzureichender Dokumentation
Ergibt eine Betriebskontrolle den Verdacht auf Verstöße gegen Lebensmittelvorschriften, so muss dies, etwa durch Fotos, dokumentiert werden. Findet dies nicht statt, so ist die Veröffentlichung des Verdachtes unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 fand in einer Bäckereifiliale einer Firma eine Betriebskontrolle statt. Im Anschluss wollte die Behörde auf www.lebensmitteltransparenz.nrw.de unter anderem folgende Beschreibung veröffentlichen: "An schwer zugänglichen Stellen wurde Mäusekot vorgefunden". Die Behörde behauptete, dass bei der Kontrolle entsprechende Spuren vorgefunden worden seien. Proben wurde jedoch nicht genommen. Die Firma hielt die beabsichtigte Veröffentlichung für unzulässig und beantragte daher Eilrechtsschutz. Sie führte an, dass es in der Bäckereifiliale keine Mäuse gebe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Firma.
Unzulässige Veröffentlichung des Verdachtsfalls
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten der Firma. Die geplante Veröffentlichung des Verdachtsfalls sei unzulässig. Zwar könne ein hinreichend begründeter Verdacht auf ein Verstoß gegen Lebensmittelvorschriften gemäß § 40 Abs. 1a LFGB veröffentlicht werden. An der Tatsachengrundlage des Verdachts seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Es müsse sichergestellt sein, dass auch vor bestandskräftiger Feststellung eines Verstoßes möglichst nur solche Informationen veröffentlicht werden, die sich nachträglich noch als richtig erweisen. Dies erfordere die Dokumentation des Verdachts, etwa durch Proben oder Fotos.
Keine Dokumentation des behaupteten Mäusekots
Im vorliegenden Fall habe die Behörde jedoch weder Proben entnommen noch sei das Vorhandensein von Mäusekot durch Fotos belegt worden, so das Oberverwaltungsgericht. Zwar seien Fotos angefertigt worden, auf diesen sei aber kein Mäusekot zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)