18.10.2024
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Dokument-Nr. 29873

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss17.12.2020

Ver­fassungs­rechtliche Unschulds­ver­mutung gilt nicht bei Veröf­fent­lichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens­mittel­rechtliche VerstößeInformation der Öffentlichkeit über lebens­mittel­rechtliche Missstände haben keinen Strafcharakter

Die ver­fassungs­rechtliche Unschulds­ver­mutung gilt nicht bei der Veröf­fent­lichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens­mittel­rechtliche Vorschriften auf Basis von § 40 Abs. 1a LFGB. Die Information der Öffentlichkeit über lebens­mittel­rechtliche Missstände haben keinen Strafcharakter. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 fand in einer Bäckerei eine Betrie­bs­kon­trolle statt. Dabei wurden einige Missstände offensichtlich. So war der Fußboden der Backstube, Steckdosen und Lichtschalter mit alten Lebens­mit­tel­resten verunreinigt. In einer Teigk­net­ma­schine befanden sich Spinnweben. Die zuständige Behörde wollte die Missstände veröffentlichen. Dagegen richtete sich der vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart erhobene Eilantrag der Betreiber der Bäckerei. Sie bestritten die Vorwürfe und verwiesen unter anderem auf die Unschuldsvermutung. Die Information der Öffentlichkeit über lebens­mit­tel­rechtliche Verstöße entfalte eine Prangerwirkung, die einer Strafe gleichkomme. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bäcke­rei­be­treiber.

Keine Geltung der verfas­sungs­recht­lichen Unschulds­ver­mutung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die geplante Veröffentlichung der Missstände sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die verfas­sungs­rechtliche Unschulds­ver­mutung greife nicht. Die Bäcke­rei­be­treiber verkennen die Zielrichtung behördlicher Information der Öffentlichkeit über lebens­mit­tel­rechtliche Missstände auf Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB.

Information der Öffentlichkeit über lebens­mit­tel­rechtliche Missstände haben keinen Strafcharakter

Die Maßnahmen auf Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB weisen keinen strafähnlichen Charakter auf, so der Verwal­tungs­ge­richtshof. Die Infor­ma­ti­o­ns­ver­breitung diene der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesund­heits­ge­fahren vorzubeugen sowie abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Die Maßnahme verfolge daher ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegende präventive Zwecke und sei folglich nicht am Verfas­sungs­grundsatz der Unschulds­ver­mutung zu messen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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