21.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss04.09.2020

Zulässige behördliche Information der Öffentlichkeit über Missstände in Restaurant betreffend der LebensmittelRestaurant als Lebens­mittel­unternehmen im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB

Befindet sich Mäusekot auf Lebensmittel eines Restaurants darf die zuständige Behörde gemäß § 40 Abs. 1a LFGB die Öffentlichkeit darüber informieren. Ein Restaurant ist als Lebens­mittel­unternehmen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Das Infor­ma­ti­o­nsrecht umfasst aber nur Missstände, die einen Lebens­mit­telbezug aufweisen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Betrie­bs­kon­trolle in einem Restaurant in Hessen im Juni 2020 wurde unter anderem Mäusekot auf Lebensmittel, in mehreren Suppentassen und im Besteckkasten gefunden. Zudem bestanden bauliche Mängel. Die zuständige Behörde beabsichtigte die Missstände auf ihrer Internetseite www.verbrau­cher­fenster.hessen.de zu veröffentlichen. Dagegen richtete sich die einstweilige Anordnung der Restau­rant­be­treiberin.

Recht zur Veröf­fent­lichung der Missstände mit Lebens­mit­telbezug

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt a.M. entschied teils zu Gunsten der Restau­rant­be­treiberin. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung sei § 40 Abs. 1a LFGB. Denn ein Restaurant sei als Lebens­mit­tel­un­ter­nehmen im Sinne dieser Vorschrift zu werten. Jedoch dürfe die Behörde nur über solche Mängel gemäß § 40 Abs. 1a LFGB berichten, die einen Lebens­mit­telbezug aufweisen. Daher dürfe die Behörde über die Tatsache, dass sich Mäusekot auf Lebensmittel befanden berichten. Ausgeschlossen sei aber eine Veröf­fent­lichung der Tatsachen, dass Mäusekot in mehreren Suppentassen und im Besteckkasten gefunden wurde und bauliche Mängel bestehen. Diese Tatsachen haben keinen Lebens­mit­telbezug.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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