29.01.2025
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29.01.2025  
Sie sehen eine große Solaranlage.

Dokument-Nr. 31737

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Urteil05.05.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 D 297/21.AK
Urteil05.05.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 D 311/21.AK
Urteil05.05.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 D 317/21.AK
Urteil05.05.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 D 346/21.AK
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.05.2022

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.05.2022

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.05.2022

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.05.2022

OVG: Genehmigung von zwei Windener­gie­anlagen in Senden - Bösensell teilweise rechtswidrigDrei weitere Klagen in Nordrhein-Westfalen blieben dagegen erfolglos

Die immissions­schutz­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei - bisher noch nicht errichteten - Windener­gie­anlagen mit einer Gesamthöhe von 240 m nördlich von Senden-Bösensell, die der Kreis Coesfeld im Juli 2021 erteilt hat, ist hinsichtlich einer der beiden Anlagen rechtswidrig. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Mehrere Anwohner und Eigentümer von Grundstücken im Umfeld der geplanten Anlagen hatten gegen die Genehmigung des Vorhabens geklagt. Vier Verfahren hat der 8. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts gestern verhandelt. In einem der Verfahren, das allein die nördliche, nahe des Kuckenbecker Baches genehmigte Anlage (WEA 1) zum Gegenstand hatte (Verfahren 8 D 311/21.AK), hat er der Klage stattgegeben. Diese Anlage darf daher in der bisher genehmigten Form nicht errichtet werden. Die übrigen drei Klagen sind hingegen ohne Erfolg geblieben.

Genehmigung der Anlage stellt Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme dar

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung der Anlage WEA 1 verletzt in Bezug auf das etwa 591 m nördlich gelegene Wohngrundstück der Kläger das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie optisch bedrängend wirken würde. Ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend auf eine Wohnnutzung wirkt, ist nach den jeweiligen Einzel­fa­l­lum­ständen zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Lage und Ausrichtung der Wohn- und Aufent­haltsräume, der Terrasse und des Gartens sowie vorhandene bzw. mit zumutbarem Aufwand zu schaffende Maßnahmen, um den Blick auf die Anlage ganz oder teilweise zu verdecken. Das Wohnhaus der Kläger ist mit seinen wesentlichen Nutzungen der WEA 1 direkt zugewandt:

Kein zumutbarer Sichtschutz

Der Essbereich, das Wohn- und ein Kinderzimmer jeweils mit bodentiefen Fenstern sowie die Terrasse sind nach Süden ausgerichtet. Sichtschützende Bäume sind weder auf dem eigenen Grundstück der Kläger noch in der näheren Umgebung vorhanden. Insbesondere versperrt der etwa 280 m entfernt gelegene Wald nur die Sicht auf den unteren Teil des Mastes, der restliche Teil der Anlage samt Rotor, von dessen Drehbewegung die maßgebliche Störwirkung ausgeht, bleibt vollständig sichtbar. Eigene Vorkehrungen zum Sichtschutz können die Kläger nicht zumutbar ergreifen. Die vom Vorhabenträger auf eigene Kosten angebotene Anpflanzung von zwei etwa 7 bis 8 m hohen Bäumen auf der Rasenfläche oder einer ebenso hohen Zypressenhecke würde im vorliegenden konkreten Fall ihrerseits eine unzumutbare Bedrängung und Verschattung hervorrufen und die Nutzbarkeit des Gartens erheblich einschränken.

Restliche Verfahren erfolglos

In den weiteren Verfahren sind die Klagen ohne Erfolg geblieben. Für die insoweit betroffenen Grundstücke rufen die genehmigten Anlagen weder unzumutbare Lärmbe­ein­träch­ti­gungen hervor noch wirken sie optisch bedrängend. Auch mit den darüber hinaus geltend gemachten Einwendungen dringen die Kläger nicht durch. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass der einem der Kläger gehörende Gewerbebetrieb einer Baumschule aufgrund einer Erhöhung der Temperatur in Bodennähe nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Auswirkungen der Windenergienutzung auf das Mikroklima und deren Folgen auf die Entwicklung der Vegetation sind wissen­schaftlich nicht hinreichend belegt. Erst recht fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass spürbare Nachteile für das Pflan­zen­wachstum schon bei zwei Anlagen mit weit auseinander liegenden Standorten zu befürchten sein könnten.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat in keinem der Verfahren die Revision zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/cc)

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