18.10.2024
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Dokument-Nr. 30875

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Beschluss29.09.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen8 B 188/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.09.2021

Vorläufiger Stopp für Protected Bike Lane in DüsseldorfOVG Nordrhein-Westfalen gibt Beschwerde eines Unternehmens statt

Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten Radweg­ma­r­kie­rungen muss sie vorerst entfernen bzw. unwirksam machen. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrie­unternehmens gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf stattgegeben.

Die Stadt Düsseldorf möchte an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße und Karweg einen 1,2 km langen Radweg einrichten, der durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert und so vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden soll. Zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße hat sie bereits entsprechende Markierungen vorgenommen. Den dagegen gerichteten Eilantrag eines im Düsseldorfer Hafen ansässigen Indus­trie­un­ter­nehmens (Antragstellerin) lehnte das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde hatte nun beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Zweifelhafte Ermes­sen­s­ent­scheidung der Behörde

Das OVG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Markierung des Radfahr­streifens durch durchgehende weiße Linien bedeutet insbesondere, dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf. Das betrifft auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrs­re­gelnden Anordnung zugrunde liegende Ermes­sen­s­ent­scheidung der Stadt Düsseldorf ist derzeit offensichtlich rechtswidrig. Beruft sich die Behörde - wie hier - als Prämisse ihrer Ermes­sen­s­ent­scheidung zumindest auch auf die Verkehrs­be­lastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungs­kon­flikte, darf sie diese nicht nur allgemein behaupten. Vielmehr muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrs­zäh­lungen, Verkehr­s­pro­gnosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Daran fehlt es hier. Mit der von ihr selbst eingeholten Stellungnahme des Polizei­prä­sidiums Düsseldorf, das über eine unauffällige Unfalllage berichtete und ausführte, dass die Straße unter der Woche durch Radfahrer eher in einem geringeren Umfang befahren werde, hat sich die behördliche Ermes­sen­s­ent­scheidung ebenso wenig ausein­an­der­gesetzt wie mit den konkurrierenden Nutzungs­in­teressen der gewerblich-industriellen Anlieger des Indus­trie­gebiets.

Entfernen und unwirksam Machen der wider­recht­lichen Radwe­ge­ma­r­kie­rungen

Das hat die Stadt Düsseldorf ausweislich ihrer Presseerklärung vom 7. Juni 2021 inzwischen selbst erkannt. Darin heißt es, dass zur Abwägung der Interessen der gewerblich-industriellen Nutzungen an einem leistungs­fähigen Gewerbestandort und den Bedarfen des dort vorhandenen Radverkehrs weitere Untersuchungen etwa zu tatsächlichen Verkehrszahlen erforderlich seien, weshalb die Umsetzung der Radwegplanung bis auf Weiteres zurückgestellt werde. Dass die bereits aufgebrachten Radweg­ma­r­kie­rungen zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße entfernt bzw. unwirksam gemacht werden müssen, hat der Senat auf Antrag der obsiegenden Antragstellerin angeordnet, um die Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme zu beseitigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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