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Dokument-Nr. 29490

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.10.2020

Schwer­behinderten­ausweis mit Merkzeichen "G" und "B" genügt ohne Vorliegen einer Gehbehinderung nicht für Parker­leich­terungOrientierungs­losig­keit aufgrund geistiger Behinderung begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Parker­leich­terung

Ein Schwer­behinderten­ausweis mit den Merkzeichen "G" und "B" genügt ohne Vorliegen einer Gehbehinderung nicht für eine Parker­leich­terung. Auch eine Orientierungs­losig­keit wegen einer geistigen Behinderung ändert daran nichts. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Bürger im Jahr 2019 vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf auf die Gewährung einer Parkerleichterung für Schwer­be­hinderte. Der Kläger besaß einen Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis mit den Merkzeichen "G" und "B". Zwar lag bei ihm keine Gehbehinderung vor, jedoch beklagte er eine Orientierungslosigkeit aufgrund seiner geistigen Behinderung. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab und ließ zudem nicht die Berufung zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Parker­leich­terung wegen fehlender Gehbehinderung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen wies den Antrag des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die begehrte Parker­leich­terung zu. Er gehöre nicht zu den in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personenkreis. Die in seinem Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis eingetragenen Merkzeichen "G" und "B" berechtigten nach Ziffer II Nr. 3 c) oder d) der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO nur kumulativ mit einer Gehbehinderung des dort beschriebenen Ausmaßes zu einer Parker­leich­terung. Eine solche Gehbehinderung liege beim Kläger aber nicht vor.

Orien­tie­rungs­lo­sigkeit aufgrund geistiger Behinderung unbeachtlich

Zwar müsse die Behörde eine auf den Einzelfall bezogene gesonderte Ermes­sen­s­er­wägung anstellen, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn eine atypische Fallkon­stel­lation vorliegt. Jedoch sei ein solcher Fall nicht wegen der Orien­tie­rungs­lo­sigkeit aufgrund der gestiegen Behinderung des Klägers gegeben. Denn dieser Umstand sei typischerweise von dem Merkzeichen "B" abgedeckt. Eine geistige Behinderung mit Orien­tie­rungs­lo­sigkeit im Sinne des Merkzeichens "B" genüge daher nicht für die Annahme eine besonders gelagerten atypischen Falls. Vielmehr handele es sich gerade um einen von der Verwal­tungs­vor­schrift bewusst geregelten Sachverhalts.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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