21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil21.02.2020

Kein Anspruch auch Parker­leich­terung wegen Einschränkung der Gehfähigkeit nach DialyseBundesweite Parker­leich­terung erfordert Merkzeichen G und B

Wegen einer Einschränkung der Gehfähigkeit nach einer Dialyse besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parker­leich­terung. Für eine bundesweite Parker­leich­terung ist das Merkzeichen G und B erforderlich. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein in Nordrhein-Westfalen lebender schwer­be­hin­derter Mann im Oktober 2018 eine Parkerleichterung (aG light). Er begründete dies mit seinem Nierenleiden und seiner Dialysepflicht. Er müsse mehrmals wöchentlich zur Dialyse und sei danach so geschwächt, dass er sich nur mit Gehhilfen fortbewegen könne. Der Mann hatte einen Grad der Behinderung von 100 und führte das Merkzeichen G. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag auf Gewährung einer Parker­leich­terung ablehnte, erhob der Mann Klage.

Kein Anspruch auf bundesweite Parker­leich­terung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm stehe zunächst kein Anspruch auf eine bundesweite Parker­leich­terung zu. Er zähle nicht zu dem Personenkreis, der in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannt ist. Für eine bundesweite Parker­leich­terung sei sowohl das Merkzeichen G als auch das Merkzeichen B erforderlich.

Kein Anspruch auf Parker­leich­terung in NRW

Dem Kläger sei auch keine Parker­leich­terung nur in Nordrhein-Westfalen zu gewähren, so das Verwal­tungs­gericht. Zwar genüge dort lediglich das Merkzeichen G. Hinzukommen müsse aber ein Mindestgrad der Behinderung für einzelne Funkti­o­ns­s­tö­rungen. Dies sei hier nicht gegeben. Dem Kläger sei für die Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen an den unteren Gliedmaßen und der Lenden­wir­belsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkten, nur ein Grad von 20 zuerkannt worden. Notwendig sei aber ein Grad von 80 oder 70 mit Zusatz­be­hin­derung.

Kein Vorliegen einer atypischen Besonderheit

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bestehen beim Kläger auch keine atypischen Besonderheiten, die ein Abweichen von den Fallgruppen der Verwal­tungs­vor­schrift rechtfertigen können. Die Behinderungen des Klägers betreffen in erster Linie Einschränkungen seines Allge­mein­zu­stands, die sich auch in seine Gehfähigkeit niederschlagen. Diese Art der Beein­träch­tigung begründe aber keinen Ausnahmefall. Der Transport zu und von der Dialyse gehöre als Krankenfahrten zu den Leistungen, welche die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung zahle.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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