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- Notwendigkeit einer weit geöffneten PKW-Tür berechtigt nicht zu einer ParkerleichterungSozialgericht Mainz, Urteil07.05.2012, 13 SB 486/10
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G" und "B" genügt ohne Vorliegen einer Gehbehinderung nicht für ParkerleichterungOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss12.10.2020, 8 A 2020/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil21.02.2020
Kein Anspruch auch Parkerleichterung wegen Einschränkung der Gehfähigkeit nach DialyseBundesweite Parkerleichterung erfordert Merkzeichen G und B
Wegen einer Einschränkung der Gehfähigkeit nach einer Dialyse besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parkerleichterung. Für eine bundesweite Parkerleichterung ist das Merkzeichen G und B erforderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein in Nordrhein-Westfalen lebender schwerbehinderter Mann im Oktober 2018 eine Parkerleichterung (aG light). Er begründete dies mit seinem Nierenleiden und seiner Dialysepflicht. Er müsse mehrmals wöchentlich zur Dialyse und sei danach so geschwächt, dass er sich nur mit Gehhilfen fortbewegen könne. Der Mann hatte einen Grad der Behinderung von 100 und führte das Merkzeichen G. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag auf Gewährung einer Parkerleichterung ablehnte, erhob der Mann Klage.
Kein Anspruch auf bundesweite Parkerleichterung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm stehe zunächst kein Anspruch auf eine bundesweite Parkerleichterung zu. Er zähle nicht zu dem Personenkreis, der in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannt ist. Für eine bundesweite Parkerleichterung sei sowohl das Merkzeichen G als auch das Merkzeichen B erforderlich.
Kein Anspruch auf Parkerleichterung in NRW
Dem Kläger sei auch keine Parkerleichterung nur in Nordrhein-Westfalen zu gewähren, so das Verwaltungsgericht. Zwar genüge dort lediglich das Merkzeichen G. Hinzukommen müsse aber ein Mindestgrad der Behinderung für einzelne Funktionsstörungen. Dies sei hier nicht gegeben. Dem Kläger sei für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkten, nur ein Grad von 20 zuerkannt worden. Notwendig sei aber ein Grad von 80 oder 70 mit Zusatzbehinderung.
Kein Vorliegen einer atypischen Besonderheit
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen beim Kläger auch keine atypischen Besonderheiten, die ein Abweichen von den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift rechtfertigen können. Die Behinderungen des Klägers betreffen in erster Linie Einschränkungen seines Allgemeinzustands, die sich auch in seine Gehfähigkeit niederschlagen. Diese Art der Beeinträchtigung begründe aber keinen Ausnahmefall. Der Transport zu und von der Dialyse gehöre als Krankenfahrten zu den Leistungen, welche die gesetzliche Krankenversicherung zahle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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