21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.10.2019

Kopftuchstreit um angebliche Diskriminierung: Muslimische Lehrerinnen erhalten keine EntschädigungGericht sieht keine Indizien für eine unzulässige Diskriminierung aus religiösen Gründen

Zwei Lehrerinnen, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch tragen, müssen vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wegen Benachteiligung bei der Stellen­be­setzung entschädigt werden. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Lehrerinnen muslimischen Glaubens hatten vom beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung nach dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz verlangt, weil sie wegen des - vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Januar 2015 für verfas­sungs­widrig erklärten - pauschalen "Kopftuchverbots" im nordrhein-westfälischen Schulgesetz nicht ins Beamten­ver­hältnis übernommen worden seien. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung aufgrund ihrer Religion.

Die Klägerin des Verfahrens 6 A 2170/16 ist wohnhaft in Köln und macht geltend, sie sei nach Beendigung ihres Referendariats 2007 und auch später wegen dieses "Kopftuchverbots" nicht als Berufs­schul­lehrerin eingestellt worden. Die in Marburg lebende Klägerin des Verfahrens 6 A 2628/16 ist 2004 (nur) im Angestell­ten­ver­hältnis eingestellt worden und hatte auch mit ihrem 2005 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamten­ver­hältnis keinen Erfolg; die Verbeamtung erfolgte erst im September 2015. Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte ihre Entschä­di­gungs­klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen blieben erfolglos.

Gericht sieht keine Diskriminierung wegen Kopftuch

Der Entschä­di­gungs­an­spruch nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz setze zwingend eine Bewerbung voraus. Dass das pauschale "Kopftuchverbot" im früheren nordrhein-westfälischen Schulgesetz eine unzulässige Diskriminierung darstelle, reiche nicht aus. Im Verfahren 6 A 2170/16 habe die Klägerin sich zwar teilweise erfolglos beworben. Es sei aber nicht anzunehmen, dass das beklagte Land die Klägerin wegen des Kopftuchs nicht in den Schuldienst und ins Beamten­ver­hältnis übernommen habe. Dafür fehlten jegliche Indizien. Es sei schon nicht festzustellen, dass das beklagte Land als Dienstherr überhaupt davon gewusst habe, dass sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch getragen habe. Bei manchen Stellen­be­set­zungs­ver­fahren stehe sogar fest, dass die Klägerin nicht wegen ihrer religiösen Bekleidung, sondern aus anderen Gründen, etwa wegen der Examensnote oder aufgrund der Ergebnisse von Auswahl­ge­sprächen, nicht zum Zuge gekommen sei.

Keine Entschädigung, weil die Benach­tei­li­gungs­handlung vor Inkrafttreten des AGG stattfand

Im Verfahren 6 A 2628/16 könne die Klägerin keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz beanspruchen, weil sich die Benach­tei­li­gungs­handlung vor dessen Inkrafttreten ereignet habe. Ein daneben grundsätzlich in Betracht kommender unions­recht­licher Haftungs­an­spruch scheide mangels eines Schadens ebenfalls aus. Ein finanzieller Nachteil sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ein darüber hinausgehender Schaden sei nicht erkennbar.

Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen (pm/pt)

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