23.11.2024
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Dokument-Nr. 30511

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.07.2021

Stadt Mönchengladbach durfte NPD-Wahlplakat abhängen lassenWahlplakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ stellt Volksverhetzung dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Stadt Mönchengladbach zu Recht von dem klagenden Kreisverband der NPD verlangt hat, Wahlplakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet“ abzuhängen.

Während des Wahlkampfes für die Europawahl im Mai 2019 nutzte der Kläger, der NPD-Kreisverband Mönchengladbach, Plakate mit diesem Wahlkampfslogan. Im Hintergrund waren die Namen zahlreicher Orte zu sehen, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen. Die Stadt Mönchengladbach forderte den Kläger auf, diese Plakate kurzfristig zu entfernen. Der Kläger kam dem nach. Er hat jedoch im Klagewege die Feststellung begehrt, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

OVG: Gestaltung des Plakates erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die konkrete Gestaltung des Plakates einschließlich der beiden zentralen Aussagen sowie des Hinter­grund­textes erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Zwar sind im politischen Meinungskampf - und gerade in Vorwahlzeiten - auch zugespitzte und polemische Äußerungen von der Meinungs­freiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Es muss stets ermittelt werden, ob auch straffreie Auslegungen in Betracht kommen.

OVG: Straffreie Auslegung hier nicht gegeben

Unter Einbeziehung des Kontextes, der sich dem Betrachter aufdrängt, ergibt sich hier aber nach Auffassung des Senats allein ein strafbarer Inhalt. Das Wahlplakat zielt darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten. Durch die Aufzählung von Orten und das Anschneiden der Ortsnamen entsteht zudem der Eindruck, dass es sich um eine Vielzahl an Vorfällen handelt. Dies negiert in der Gesamtschau die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und ist geeignet, durch das Schüren von Hass den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen, weil die Frage der straf­recht­lichen Bewertung des Plakats durch die Verwaltungs- und auch die Strafgerichte nicht einheitlich ausfällt. Der Kläger hat die Revision bereits eingelegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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