18.10.2024
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Dokument-Nr. 16985

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Urteil26.01.1982Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 2586/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1982, 787Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1982, Seite: 787
  • NVwZ 1983, 101Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1983, Seite: 101
  • OVGE MüLü 36, 75Sammlung: Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig Holstein in Lüneburg (OVGE MüLü), Band: 36, Seite: 75
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.01.1982

Kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Polizei gegen verkehrs­wi­driges VerhaltenErmes­sens­freiheit der Behörde ist zu beachten

Ein Bürger hat keinen Anspruch gegenüber der Polizeibehörde auf Ergreifen bestimmter Maßnahmen zur Ahndung von verkehrs­wi­drigem Verhalten. Insofern ist die Ermes­sen­freiheit der Behörde zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts NRW hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberver­wal­tungs­gericht darüber zu entscheiden, ob einem Bürger ein Anspruch auf Ergreifen von konkret bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung von verkehrs­wi­drigem Verhalten gegenüber der Polizei hat.

Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen

Das Oberver­wal­tungs­gericht NRW verneinte einen Anspruch gegenüber der Polizeibehörde auf Ergreifen von bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung von verkehrs­wi­drigem Verhalten. Denn insofern sei das Ermessen der Polizei über das "Ob" und "Wie" des Einschreitens zu beachten (§ 8 Abs. 1 Polizeigesetz NRW). Ein solches Ermessen verstoße auch nicht gegen das Rechts­s­taats­prinzip. Vielmehr hindere dieser Grundsatz dem Gesetzgeber nicht daran, der Verwaltung ein Ermessen einzuräumen. Die Ermes­sens­freiheit der Behörde sei legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und der verfas­sungs­gemäßen Ordnung.

Ausnahme: Ermes­sens­re­du­zierung auf Null

Etwas anderes könne jedoch nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts gelten, wenn eine sogenannte Ermes­sens­re­du­zierung vorliegt. Denn je intensiver eine Störung oder Gefährdung ist, umso enger sei der behördliche Handlungs­spielraum.

Kein Einfluss auf Ahndung von Ordnungs­wid­rig­keiten

Dem Bürger fehle darüber hinaus die rechtliche Möglichkeit auf das Ermessen der Behörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­wid­rig­keiten Einfluss zu nehmen, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter. Das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz verwehre dies ausdrücklich (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG). Zudem sei zu beachten, dass die Bejahung einer Einfluss­mög­lichkeit des Bürgers auf Maßnahmen der Polizeibehörde dazu führen würde, dass in die den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragende behördliche Organi­sa­ti­o­ns­be­fugnis eingegriffen wird. Die vielfältigen Aufgaben der Polizei gebieten eine nach dem allgemeinen Interesse ausgerichtete Schwer­punkt­bildung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)

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