Dokument-Nr. 16985
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- MDR 1982, 787Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1982, Seite: 787
- NVwZ 1983, 101Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1983, Seite: 101
- OVGE MüLü 36, 75Sammlung: Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig Holstein in Lüneburg (OVGE MüLü), Band: 36, Seite: 75
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.01.1982
Kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Polizei gegen verkehrswidriges VerhaltenErmessensfreiheit der Behörde ist zu beachten
Ein Bürger hat keinen Anspruch gegenüber der Polizeibehörde auf Ergreifen bestimmter Maßnahmen zur Ahndung von verkehrswidrigem Verhalten. Insofern ist die Ermessenfreiheit der Behörde zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob einem Bürger ein Anspruch auf Ergreifen von konkret bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung von verkehrswidrigem Verhalten gegenüber der Polizei hat.
Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen
Das Oberverwaltungsgericht NRW verneinte einen Anspruch gegenüber der Polizeibehörde auf Ergreifen von bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung von verkehrswidrigem Verhalten. Denn insofern sei das Ermessen der Polizei über das "Ob" und "Wie" des Einschreitens zu beachten (§ 8 Abs. 1 Polizeigesetz NRW). Ein solches Ermessen verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Vielmehr hindere dieser Grundsatz dem Gesetzgeber nicht daran, der Verwaltung ein Ermessen einzuräumen. Die Ermessensfreiheit der Behörde sei legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und der verfassungsgemäßen Ordnung.
Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null
Etwas anderes könne jedoch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gelten, wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung vorliegt. Denn je intensiver eine Störung oder Gefährdung ist, umso enger sei der behördliche Handlungsspielraum.
Kein Einfluss auf Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Dem Bürger fehle darüber hinaus die rechtliche Möglichkeit auf das Ermessen der Behörde bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Einfluss zu nehmen, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Das Ordnungswidrigkeitengesetz verwehre dies ausdrücklich (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG). Zudem sei zu beachten, dass die Bejahung einer Einflussmöglichkeit des Bürgers auf Maßnahmen der Polizeibehörde dazu führen würde, dass in die den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragende behördliche Organisationsbefugnis eingegriffen wird. Die vielfältigen Aufgaben der Polizei gebieten eine nach dem allgemeinen Interesse ausgerichtete Schwerpunktbildung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, ra-online (vt/rb)
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