18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 28026

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Urteil30.10.2019Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 1334/17
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil, 9 K 2560/15
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.10.2019

Einhaltung der Höchst­a­r­beitszeit: Zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte eingestellte Kraftfahrer sind durch Arbeits­zeit­gesetz geschütztHöchst­a­r­beitszeit liegt nach deutschem Arbeits­zeit­gesetz bei grundsätzlich acht Stunden täglich

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch Kraftfahrer, die als Angestellte einer Fleisch­mehl­fabrik Tierkadaver transportieren, dem Arbeits­zeit­gesetz unterfallen und grundsätzlich täglich nur acht Stunden arbeiten dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Betreiberin einer Fleisch­mehl­fabrik. Bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer bringen nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte von den Anfallstellen, wie etwa Schlachthöfen, zur Fabrik der Klägerin. Nach zahlreichen Überschrei­tungen der maximal zulässigen Arbeitszeiten ihrer Kraftfahrer wurde gegen die Klägerin ein Bußgeld­ver­fahren geführt, das schließlich eingestellt wurde. Aufgrund dabei aufgekommener Zweifel an der Rechtslage begehrte sie anschließend beim Verwal­tungs­gericht die Feststellung, dass die Arbeitszeiten ihrer Kraftfahrer wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeits­zeit­ge­setzes fallen. Das beklagte Land begehrte seinerseits die Feststellung, dass die Kraftfahrer höchstens acht Stunden täglich, ausnahmsweise maximal zehn Stunden täglich arbeiten dürfen.

Anwendung des Arbeits­zeit­ge­setzes auf Kraftfahrer auch nicht durch europäische Vorschriften ausgeschlossen

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg; ebenfalls in beiden Instanzen wurde die Geltung der täglichen Höchstarbeitszeit antragsgemäß festgestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen aus, dass die Anwendung des Arbeits­zeit­ge­setzes auf die Kraftfahrer der Klägerin weder durch einen allgemeinen Vorrang der europäischen Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten, noch durch eine nach europäischem Recht mögliche mitglied­s­taatliche Ausnahme für Kraftfahrer, die tierische Abfälle befördern, ausgeschlossen werde. Vielmehr würden die unions­recht­lichen Minde­st­an­for­de­rungen an die Höchst­a­r­beitszeit des Fahrpersonals, die im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt seien, durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt. Eine im europäischen Recht den Mitglieds­s­taaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, befreie nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeits­zeit­re­ge­lungen.

Gesetzliche Sonder­re­ge­lungen über wöchentliche Höchst­a­r­beitszeit verdrängen nicht Vorgaben des Arbeits­zeit­ge­setzes über tägliche Höchst­a­r­beitszeit

Die tägliche Höchst­a­r­beitszeit der Arbeitnehmer der Klägerin liege nach dem deutschen Arbeits­zeit­gesetz bei grundsätzlich acht Stunden täglich; die wöchentliche Höchst­a­r­beitszeit grundsätzlich bei 48 Stunden, wobei das Arbeits­zeit­gesetz jeweils Verlän­ge­rungs­mög­lich­keiten eröffne. Die allgemeinen Vorgaben des Arbeits­zeit­ge­setzes über die tägliche Höchst­a­r­beitszeit würden nicht dadurch verdrängt, dass für Fahrpersonal gesetzliche Sonder­re­ge­lungen über die wöchentliche Höchst­a­r­beitszeit festgelegt seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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