21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil07.03.2012

Kein Streikrecht für Beamte der Bundesrepublik DeutschlandStreikrecht für deutsche Beamte lässt sich weder aus Menschen­rechts­kon­vention noch aus Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ableiten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Beamten der Bundesrepublik Deutschland kein Streikrecht zusteht.

Dem verhandelten Fall lag das Diszi­pli­na­r­ver­fahren einer beamteten Lehrerin zugrunde, die am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen und deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt hatte. Der Dienstherr, das Land Nordrhein-Westfalen, hatte daraufhin der Klägerin durch eine Diszi­pli­na­r­ver­fügung eine Geldbuße von 1.500 Euro auferlegt.

Verwal­tungs­gericht hebt Diszi­pli­na­r­ver­fügung auf

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15. Dezember 2010 die Diszi­pli­na­r­ver­fügung aufgehoben.

Streikverbot gilt unabhängig von konkreter Funktion einzelner Beamter

Die dagegen gerichtete Berufung des Dienstherrn hatte Erfolg. Der Diszi­pli­narsenat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf und wies die Klage der Lehrerin ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten lasse. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koali­ti­o­ns­freiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funkti­o­ns­fä­higkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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