21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.09.2004

Kein "Streikrecht" für Beamte

Der Disziplinarhof beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einer Beschwer­de­ent­scheidung an der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung festgehalten, wonach es Beamten nicht gestattet ist, zur Durchsetzung gemeinsamer Berufs­in­teressen kollektive Kampfmaßnahmen, etwa durch eine planmäßige und gemein­schaftlich durchgeführte Dienst­ver­wei­gerung zu ergreifen.

Damit ist eine verbeamtete Lehrerin auch in zweiter Instanz gescheitert, nachdem sie sich bereits vor der Diszi­pli­na­r­kammer beim Verwal­tungs­gericht vergeblich gegen eine teilweise Kürzung ihrer Dienstbezüge gewehrt hatte. Das Staatliche Schulamt hatte zuvor den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit festgestellt, in der die Beamtin an einer organisierten Arbeits­nie­der­legung zum Protest gegen die von der Landesregierung beschlossene Arbeits­zei­t­er­höhung für hessische Lehrer teilgenommen hatte, obwohl sie während dieser Zeit eigentlich unterrichten musste. Zur Rechtfertigung ihrer Arbeits­ver­wei­gerung hatte die Lehrerin unter Berufung auf das Grundgesetz und auf die Europäische Sozialcharta geltend gemacht, eine wirksame Ausübung der Meinungs­freiheit außerhalb der Dienstzeit sei in ausreichendem Maße nicht möglich und deshalb müsse den Beamten das Recht zustehen, ihre Meinung während der Dienstzeit zu äußern und hierbei den Dienst ruhen zu lassen.

Dieser Argumentation ist der Disziplinarhof beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt. In den Gründen der Entscheidung heißt es hierzu:

Der Hinweis auf die Europäische Sozialcharta sei wegen der speziellen verfas­sungs­recht­lichen Verpflichtung der deutschen Beamten verfehlt. Diese Verpflichtung sei im europäischen Recht einzigartig und erlaube es den Beamten nicht, den Vollzug des Dienstes, den der Dienstherr seinerseits von Verfassungs wegen ununterbrochen zu garantieren habe, irgendwie zu hemmen. Nach den sog. hergebrachten Grundsätzen des Berufs­be­am­tentums seien kollektive Kampfmaßnahmen von Beamten zur Durchsetzung gemeinsamer Berufs­in­teressen selbst dann nicht erlaubt, wenn der Dienstherr einen Anlass für solche Maßnahmen gegeben habe, wie z. B. bei Verletzung seiner Fürsorgepflicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/2004 des Hessischen VGH vom 21.09.2004

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss5508

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI