18.10.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil19.08.2011

VG Osnabrück: Allgemeines Streikverbot für Beamte zulässigGericht beruft sich auf normierte Grundsätze des Berufs­be­am­tentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG

Eine von Landes­schul­behörde auferlegte Geldbuße gegen zwei Lehrer wegen der Beteiligung an einem Warnstreik während der Dienstzeit ist zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Osnabrück.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Lehrer jeweils gegen eine ihnen von der Landes­schul­behörde auferlegte Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Hintergrund war die Teilnahme der beiden Beamten an einer Streikmaßnahme der Gewerkschaft GEW im Februar 2009. Infolgedessen konnten die Lehrer ihrer Unter­richts­ver­pflichtung nicht nachgehen. Die Landes­schul­behörde hatte den Verlust der Dienstbezüge für diesen Tag festgestellt und den Beamten darüber hinaus die oben genannte Diszi­pli­n­a­r­maßnahme auferlegt.

Zur Änderung der Auslegung des Berufs­be­am­tentums ist allein Bundes­ver­fas­sungs­gericht befugt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung mit den in Art. 33 Abs. 5 GG normierten hergebrachten Grundsätzen des Berufs­be­am­tentums. Darin enthalten ist nach der Auslegung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts auch das allgemeine Streikverbot für Beamte. Hingegen hatte der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hinsichtlich des türkischen Streikverbots für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine funkti­o­ns­be­zogene Unterscheidung gefordert, d.h. ein allgemeines Streikverbot für unzulässig erklärt. Eine solche funkti­o­ns­be­zogene Differenzierung lasse sich - so das Verwal­tungs­gericht - trotz völker­rechts­freund­licher Auslegung der deutschen Verfassung mit dem Kernbestand des Grundgesetzes nicht vereinbaren. Zu einer Änderung der Auslegung der hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums wäre allein das Bundes­ver­fas­sungs­gericht befugt.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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