Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil15.12.2010
Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streikenVerhängung von Disziplinarmaßnahmen verstößt gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit
Eine Bezirksregierung kann eine Lehrerin, die an Warnstreiks teilgenommen hat, nicht zur Zahlung eines Bußgelds heranziehen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks verstößt gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine beamtete Lehrerin gegen eine Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln. Diese hatte gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro verhängt, weil sie im Januar und Februar 2009 an drei Tagen an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte.
Gericht beruft sich auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hebt Disziplinarverfügung auf
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Disziplinarverfügung aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der Teilnahme an den Warnstreiks zwar um ein Dienstvergehen handele, weil es zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass Beamte nicht streiken dürften. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit. Diese Rechtsprechung sei im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online