21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil15.12.2010

Lehrer dürfen ohne diszi­pli­na­rische Konsequenzen streikenVerhängung von Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen verstößt gegen die in der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention garantierte Koali­ti­o­ns­freiheit

Eine Bezirks­re­gierung kann eine Lehrerin, die an Warnstreiks teilgenommen hat, nicht zur Zahlung eines Bußgelds heranziehen. Die Verhängung von Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks verstößt gegen die in der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention garantierte Koali­ti­o­ns­freiheit. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine beamtete Lehrerin gegen eine Diszi­pli­na­r­ver­fügung der Bezirks­re­gierung Köln. Diese hatte gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro verhängt, weil sie im Januar und Februar 2009 an drei Tagen an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte.

Gericht beruft sich auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hebt Diszi­pli­na­r­ver­fügung auf

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat diese Diszi­pli­na­r­ver­fügung aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der Teilnahme an den Warnstreiks zwar um ein Dienstvergehen handele, weil es zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufs­be­am­tentums gehöre, dass Beamte nicht streiken dürften. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koali­ti­o­ns­freiheit. Diese Rechtsprechung sei im Rahmen der völker­rechts­freund­lichen Auslegung des Diszi­pli­nar­rechts zu berücksichtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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