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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.01.2006
Konversion des Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen Verkehrsflughafen aufgehoben
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Änderungsgenehmigung zur zivilen Nutzung des ehemaligen britischen Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch als Flughafen des allgemeinen Verkehrs aufgehoben.
Das über 600 ha große Areal mit dem Flugplatz war 2001 von einer niederländischen Investorengruppe übernommen worden. Im selben Jahr erhielt die Flughafen Niederrhein GmbH die nunmehr aufgehobene Genehmigung und nutzt sie seit Mai 2003 in wechselnder Intensität. Gegen die Genehmigung war von Nachbargemeinden und zahlreichen Privatpersonen Widerspruch eingelegt worden. Nach Zurückweisung der Widersprüche haben die Gemeinden Bergen (Niederlande) und Sonsbeck sowie insgesamt 16 Privatpersonen Klage erhoben, über die das Gericht am 13. Dezember verhandelt hat. Die Klage der Gemeinde Sonsbeck hat das Gericht für unzulässig erklärt, weil eine Verletzung der Gemeinde in Rechten, auf die sie sich berufen habe, nach den örtlichen Gegebenheiten ausscheide. Die übrigen Klagen waren erfolgreich.
Begründung des Gerichts
Die Genehmigung leide an Mängeln, die nicht durch eine bloße Ergänzung zu beheben seien und daher zur Aufhebung der Genehmigung führten. Zwar spreche nichts dafür, dass einer Zulassung zivilen Flugverkehrs auf dem ehemaligen Militärflugplatz unüberwindliche Gründe entgegenstünden. Ein dahingehender Plan sei insbesondere in der im Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen Einbindung in ein euregionales Zentrum für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik durchaus gerechtfertigt. In der Genehmigung vom 20. Juni 2001 sowie in den Widerspruchsbescheiden seien die betroffenen Interessen aber nicht in der erforderlichen Weise zum Ausgleich gebracht worden. Die beklagte Bezirksregierung habe die Interessen noch näher betrachten, gewichten und gegeneinander abwägen müssen. Dabei gehe es vor allem um das Interesse der Flughafenumgebung, von Fluglärm weitestgehend verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit, durch den Abzug der britischen Streitkräfte entstandene wirtschaftliche Beeinträchtigungen gerade auch durch die Eröffnung von zivilem Flugverkehr aufzufangen, und das Unternehmerinteresse an gewinnbringender Nutzung der ehemaligen militärischen Liegenschaft.
Unterschiede bei der Lärmbelastung zwischen Militärflugplatz und zivilen Flughafen
Zu beanstanden sei vor allem, dass die beklagte Bezirksregierung die Unterschiede in der Lärmbelastung der Umgebung durch den früheren militärischen Flugbetrieb einerseits und durch den unterstellten künftigen zivilen Flugverkehr andererseits nicht angemessen eingestellt habe. Das betreffe sowohl die zeitliche Verteilung der Lärmereignisse als auch die Frage der von der Bevölkerung zu erwartenden Akzeptanz, die sich bei Verteidigungszwecken anders darstelle als bei allgemein infrastrukturellen und wirtschaftlichen Zielsetzungen. Weiterhin sei es fehlerhaft, dass der Flughafen innerhalb der Betriebszeit von 5.00 bis 24.00 Uhr praktisch bis zur Grenze der Kapazität genutzt werden könne, ohne dass dabei die Wahrung des Zieles eines euregionalen Zentrums in der Verbindung von Luftverkehr, Gewerbe und Logistik gewährleistet sei. Dem Flughafenbetreiber seien im Rahmen des gewollten Angebots für eine zukunftsträchtige Gesamtnutzung des früheren Militärgeländes weithin unbegrenzte Entfaltungsmöglichkeiten beim Flugverkehr eingeräumt worden. Dieser Freiraum werde allerdings derzeit kaum genutzt. Entscheidend aber sei, dass sich eine Entwicklung ergeben könne, die so nicht von den Interessen getragen werde, die der Flughafenumgebung entgegengehalten würden. Darüber hinaus hat das Gericht einen durchgreifenden Fehler darin gesehen, dass der Umweltverträglichkeit der Änderung des Flugplatzes nicht entsprechend den in das deutsche Recht integrierten Anforderungen aus europarechtlichen Richtlinien nachgegangen worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2006
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