21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.01.2006

Konversion des Militä­r­flug­platzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen Verkehrs­flughafen aufgehoben

Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die von der Bezirks­re­gierung Düsseldorf erteilte Änderungs­ge­neh­migung zur zivilen Nutzung des ehemaligen britischen Militä­r­flug­platzes Weeze-Laarbruch als Flughafen des allgemeinen Verkehrs aufgehoben.

Das über 600 ha große Areal mit dem Flugplatz war 2001 von einer nieder­län­dischen Inves­to­ren­gruppe übernommen worden. Im selben Jahr erhielt die Flughafen Niederrhein GmbH die nunmehr aufgehobene Genehmigung und nutzt sie seit Mai 2003 in wechselnder Intensität. Gegen die Genehmigung war von Nachba­r­ge­meinden und zahlreichen Privatpersonen Widerspruch eingelegt worden. Nach Zurückweisung der Widersprüche haben die Gemeinden Bergen (Niederlande) und Sonsbeck sowie insgesamt 16 Privatpersonen Klage erhoben, über die das Gericht am 13. Dezember verhandelt hat. Die Klage der Gemeinde Sonsbeck hat das Gericht für unzulässig erklärt, weil eine Verletzung der Gemeinde in Rechten, auf die sie sich berufen habe, nach den örtlichen Gegebenheiten ausscheide. Die übrigen Klagen waren erfolgreich.

Begründung des Gerichts

Die Genehmigung leide an Mängeln, die nicht durch eine bloße Ergänzung zu beheben seien und daher zur Aufhebung der Genehmigung führten. Zwar spreche nichts dafür, dass einer Zulassung zivilen Flugverkehrs auf dem ehemaligen Militärflugplatz unüberwindliche Gründe entgegenstünden. Ein dahingehender Plan sei insbesondere in der im Gebiet­s­ent­wick­lungsplan vorgesehenen Einbindung in ein euregionales Zentrum für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik durchaus gerechtfertigt. In der Genehmigung vom 20. Juni 2001 sowie in den Wider­spruchs­be­scheiden seien die betroffenen Interessen aber nicht in der erforderlichen Weise zum Ausgleich gebracht worden. Die beklagte Bezirks­re­gierung habe die Interessen noch näher betrachten, gewichten und gegeneinander abwägen müssen. Dabei gehe es vor allem um das Interesse der Flugha­fe­num­gebung, von Fluglärm weitestgehend verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit, durch den Abzug der britischen Streitkräfte entstandene wirtschaftliche Beein­träch­ti­gungen gerade auch durch die Eröffnung von zivilem Flugverkehr aufzufangen, und das Unter­neh­me­r­in­teresse an gewinn­brin­gender Nutzung der ehemaligen militärischen Liegenschaft.

Unterschiede bei der Lärmbelastung zwischen Militä­r­flugplatz und zivilen Flughafen

Zu beanstanden sei vor allem, dass die beklagte Bezirks­re­gierung die Unterschiede in der Lärmbelastung der Umgebung durch den früheren militärischen Flugbetrieb einerseits und durch den unterstellten künftigen zivilen Flugverkehr andererseits nicht angemessen eingestellt habe. Das betreffe sowohl die zeitliche Verteilung der Lärmereignisse als auch die Frage der von der Bevölkerung zu erwartenden Akzeptanz, die sich bei Vertei­di­gungs­zwecken anders darstelle als bei allgemein infra­s­truk­tu­rellen und wirtschaft­lichen Zielsetzungen. Weiterhin sei es fehlerhaft, dass der Flughafen innerhalb der Betriebszeit von 5.00 bis 24.00 Uhr praktisch bis zur Grenze der Kapazität genutzt werden könne, ohne dass dabei die Wahrung des Zieles eines euregionalen Zentrums in der Verbindung von Luftverkehr, Gewerbe und Logistik gewährleistet sei. Dem Flugha­fen­be­treiber seien im Rahmen des gewollten Angebots für eine zukunft­s­trächtige Gesamtnutzung des früheren Militärgeländes weithin unbegrenzte Entfal­tungs­mög­lich­keiten beim Flugverkehr eingeräumt worden. Dieser Freiraum werde allerdings derzeit kaum genutzt. Entscheidend aber sei, dass sich eine Entwicklung ergeben könne, die so nicht von den Interessen getragen werde, die der Flugha­fe­num­gebung entge­gen­ge­halten würden. Darüber hinaus hat das Gericht einen durchgreifenden Fehler darin gesehen, dass der Umwelt­ver­träg­lichkeit der Änderung des Flugplatzes nicht entsprechend den in das deutsche Recht integrierten Anforderungen aus europa­recht­lichen Richtlinien nachgegangen worden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2006

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