18.10.2024
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Dokument-Nr. 6847

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Urteil16.10.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 C 3.07, 4 C 4.07, 4 C 5.07, 4 C 6.07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2009, 790Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2009, Seite: 790
  • BVerwGE 132, 152Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE), Band: 132, Seite: 152
  • DÖV 2009, 422Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2009, Seite: 422
  • NVwZ 2009, 452Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2009, Seite: 452
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ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil16.10.2008

BVerwG weist Rechtsstreit um die zivile Nutzung des ehemaligen Militä­r­flug­platzes Weeze-Laarbruch (Niederrhein) zurück

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006 geändert. Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte auf die Klage zahlreicher Anwohner und einer nieder­län­dischen Gemeinde hin die Änderungs­ge­neh­migung für die zivile Nutzung des Flughafens aufgehoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Nach der Änderungs­ge­neh­migung der beklagten Bezirks­re­gierung Düsseldorf soll der Flughafen dem Linien-, Touristik- und Fracht­flug­verkehr dienen und Bestandteil eines "Euregionalen Zentrums für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik" werden. Die Widersprüche zahlreicher Anwohner und der benachbarten nieder­län­dischen Gemeinde Bergen wurden zurückgewiesen. Ihre Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Änderungs­ge­neh­migung aufgehoben, weil insbesondere die weitgehende Zulassung des zivilen Flugbetriebs in den Nachtstunden und an Wochenenden an durchgreifenden Abwägungs­fehlern leide. Außerdem sei keine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung durchgeführt worden. Die Notwendigkeit einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung sei nicht ausreichend untersucht worden. Dagegen haben die Beklagte und die beigeladene Flughafen Niederrhein GmbH Revision eingelegt. Die Revisionen waren teilweise erfolgreich.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zwar die in erster Instanz festgestellten Abwägungsfehler der Beklagten im Wesentlichen bestätigt und insbesondere entschieden, dass die Beklagte die weitreichende Zulassung des Flugbetriebs in den Nachtrand­s­tunden (22.00 bis 24.00 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr), in der Nachtkernzeit (00.00 bis 1.00 Uhr) und an Wochenenden nicht auf eine hinreichend differenzierte und detaillierte Bedarfsanalyse gestützt und deshalb das Gewicht des Flugbedarfs gegenüber den Lärmschutz­be­langen der Kläger fehlerhaft beurteilt habe. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat ferner entschieden, dass die Änderungs­ge­neh­migung an einem Verfah­rens­fehler leidet, weil der genehmigte zivile Flugbetrieb bis zum Abschluss des Wider­spruchs­ver­fahrens (vor Klageerhebung) nicht auf seine Umwelt­ver­träg­lichkeit überprüft worden ist. Der Rechtsstreit war jedoch an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen, um diesem Gelegenheit zu geben, abschließend zu klären, ob die festgestellten Abwägungs- und Verfah­rens­fehler von der Beklagten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können oder ob die Änderungs­ge­neh­migung ersatzlos aufzuheben ist. Bis zur Entscheidung darüber darf der Flugbetrieb fortgeführt werden.

Den Klagen der nieder­län­dischen Gemeinde Bergen und eines nieder­län­dischen Staatsbürgers steht der von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande geschlossene Staatsvertrag vom 29. April 2003 über die Auswirkungen des zivilen Betriebes des Flughafens Niederrhein auf das niederländische Hoheitsgebiet nicht entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/2008 vom 16. Oktober 2008

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