Nach der Änderungsgenehmigung der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf soll der Flughafen dem Linien-, Touristik- und Frachtflugverkehr dienen und Bestandteil eines "Euregionalen Zentrums für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik" werden. Die Widersprüche zahlreicher Anwohner und der benachbarten niederländischen Gemeinde Bergen wurden zurückgewiesen. Ihre Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Änderungsgenehmigung aufgehoben, weil insbesondere die weitgehende Zulassung des zivilen Flugbetriebs in den Nachtstunden und an Wochenenden an durchgreifenden Abwägungsfehlern leide. Außerdem sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ausreichend untersucht worden. Dagegen haben die Beklagte und die beigeladene Flughafen Niederrhein GmbH Revision eingelegt. Die Revisionen waren teilweise erfolgreich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die in erster Instanz festgestellten Abwägungsfehler der Beklagten im Wesentlichen bestätigt und insbesondere entschieden, dass die Beklagte die weitreichende Zulassung des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden (22.00 bis 24.00 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr), in der Nachtkernzeit (00.00 bis 1.00 Uhr) und an Wochenenden nicht auf eine hinreichend differenzierte und detaillierte Bedarfsanalyse gestützt und deshalb das Gewicht des Flugbedarfs gegenüber den Lärmschutzbelangen der Kläger fehlerhaft beurteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die Änderungsgenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, weil der genehmigte zivile Flugbetrieb bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (vor Klageerhebung) nicht auf seine Umweltverträglichkeit überprüft worden ist. Der Rechtsstreit war jedoch an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, abschließend zu klären, ob die festgestellten Abwägungs- und Verfahrensfehler von der Beklagten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können oder ob die Änderungsgenehmigung ersatzlos aufzuheben ist. Bis zur Entscheidung darüber darf der Flugbetrieb fortgeführt werden.
Den Klagen der niederländischen Gemeinde Bergen und eines niederländischen Staatsbürgers steht der von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande geschlossene Staatsvertrag vom 29. April 2003 über die Auswirkungen des zivilen Betriebes des Flughafens Niederrhein auf das niederländische Hoheitsgebiet nicht entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/2008 vom 16. Oktober 2008