21.11.2024
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Dokument-Nr. 31145

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.10.2021

Ausschluss von Wohnungs­prostitution mittels Bebauungsplans bedarf gesonderter ErwägungenWohnungs­prostitution nicht vergleichbar mit Bordellen oder bordellartigen Betrieben

Der Ausschluss der Wohnungs­prostitution mittels eines Bebauungsplans bedarf gesonderter Erwägungen. Denn Wohnungs­prostitution ist in ihrer städtebaulichen Auswirkung nicht vergleichbar mit Bordellen oder bordellartigen Betrieben. Dies hat das Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen entschieden.

In den zugrunde liegenden Fall klagte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer im Jahr 2020 vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen gegen einen Bebauungsplan. Das Grundstück war mit einem vierstöckigen Wohnhaus bebaut. Der Eigentümer wollte Wohnungen an Prostituierte vermieten, die dort auch ihrem Gewerbe nachgehen sollten. Der Bebauungsplan untersagte aber neben den Erotik-Einzelhandel und Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben auch die Wohnungsprostitution. Der Ausschluss sollte dem sogenannten Trading-Down-Effekt entgegenwirken, also dem hohen Leerstand und dem vermehrten Bestand von Bordellen bzw. Erotik-Betrieben.

Mangelhafter Bebauungsplan wegen fehlender Begründung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Der Bebauungsplan sei mangelhaft, da er nicht die unter­schiedliche städtebauliche Auswirkung von Wohnungs­pro­sti­tution und anderen Erotikbetrieben beachte. Wohnungs­pro­sti­tution könne wohnverträglich ausgeübt werden. Sie trete nach außen nicht anders als eine Wohnnutzung in Erscheinung, anders als Bordelle oder bordellartige Betriebe. Diese seien regelmäßig mit nach außen wirkenden Beglei­t­er­schei­nungen verbunden. Insoweit lasse sich eine potentielle Schädlichkeit im Sinne eines Trading-Down-Effekts ausreichend plausibel begründen.

Ausschluss von Wohnungs­pro­sti­tution bedarf gesonderter Erwägungen

Der Ausschluss der Wohnungs­pro­sti­tution bedürfe dagegen gesonderter Erwägungen, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Zwar könne eine milieubedingte Unruhe auch bei einer Wohnungs­pro­sti­tution nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die störende Auswirkung gehe aber jedenfalls typischerweise nicht so weit, wie andere Formen des geschäfts­mäßigen Angebots sexueller Dienst­leis­tungen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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