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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.10.2021
Ausschluss von Wohnungsprostitution mittels Bebauungsplans bedarf gesonderter ErwägungenWohnungsprostitution nicht vergleichbar mit Bordellen oder bordellartigen Betrieben
Der Ausschluss der Wohnungsprostitution mittels eines Bebauungsplans bedarf gesonderter Erwägungen. Denn Wohnungsprostitution ist in ihrer städtebaulichen Auswirkung nicht vergleichbar mit Bordellen oder bordellartigen Betrieben. Dies hat das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden.
In den zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2020 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen einen Bebauungsplan. Das Grundstück war mit einem vierstöckigen Wohnhaus bebaut. Der Eigentümer wollte Wohnungen an Prostituierte vermieten, die dort auch ihrem Gewerbe nachgehen sollten. Der Bebauungsplan untersagte aber neben den Erotik-Einzelhandel und Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben auch die Wohnungsprostitution. Der Ausschluss sollte dem sogenannten Trading-Down-Effekt entgegenwirken, also dem hohen Leerstand und dem vermehrten Bestand von Bordellen bzw. Erotik-Betrieben.
Mangelhafter Bebauungsplan wegen fehlender Begründung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Grundstückseigentümers. Der Bebauungsplan sei mangelhaft, da er nicht die unterschiedliche städtebauliche Auswirkung von Wohnungsprostitution und anderen Erotikbetrieben beachte. Wohnungsprostitution könne wohnverträglich ausgeübt werden. Sie trete nach außen nicht anders als eine Wohnnutzung in Erscheinung, anders als Bordelle oder bordellartige Betriebe. Diese seien regelmäßig mit nach außen wirkenden Begleiterscheinungen verbunden. Insoweit lasse sich eine potentielle Schädlichkeit im Sinne eines Trading-Down-Effekts ausreichend plausibel begründen.
Ausschluss von Wohnungsprostitution bedarf gesonderter Erwägungen
Der Ausschluss der Wohnungsprostitution bedürfe dagegen gesonderter Erwägungen, so das Oberverwaltungsgericht. Zwar könne eine milieubedingte Unruhe auch bei einer Wohnungsprostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die störende Auswirkung gehe aber jedenfalls typischerweise nicht so weit, wie andere Formen des geschäftsmäßigen Angebots sexueller Dienstleistungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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