21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.08.1998

Gewalt auf dem Schulweg: Schule darf Entlassung androhenUnterrichts- und Erzie­hung­s­tä­tigkeit der Schule umfasst auch Gewährleistung einer möglichst angst- und gewaltfreien Bewältigung des Schulwegs

Eine Schule ist auch dann berechtigt, einem gewalttätigen Schüler eine Entlassung anzudrohen, wenn dieser einen Mitschüler nicht innerhalb, sondern außerhalb des Schulgeländes überfallen hat. Für die Anwendung schulischer Ordnungs­maß­nahmen gegen pflicht­ver­let­zendes Fehlverhalten eines Schülers reicht es aus, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor.

Der Schüler des zugrunde liegenden Falls hatte nach Schulschluss einen an der Bushaltestelle wartenden Mitschüler geschlagen, getreten, seiner Tasche beraubt und anschließend so genötigt und bedroht, dass der Mitschüler 10 km zu Fuß nach Hause gehen musste, weil er es nicht wagte, im selben Bus mitzufahren. Die daraufhin von der Schule angedrohte Entlassung des gewalttätigen Schülers hielten dessen Eltern für unberechtigt, weil ihr Sohn den Mitschüler nicht innerhalb, sondern lediglich außerhalb des Schulgeländes überfallen habe.

Unmittelbar in schulische Bereiche hinein­rei­chendes Fehlverhalten für Anwendung von Ordnungs­maß­nahmen seitens der Schule ausreichend

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Beschluss klar, dass für die Anwendung schulischer Ordnungs­maß­nahmen das pflicht­ver­letzende Fehlverhalten eines Schülers - unabhängig vom Ort der Tat - stets dann ausreiche, wenn es unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirke. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, denn der gewaltsame, terrorisierende Übergriff auf den sich nicht wehrenden Mitschüler rühre aus dem gemeinsamen Schulleben und verstoße gegen den Grundsatz des gewaltfreien Umgangs der Schüler miteinander in der schulischen Sphäre, zu der auch der gesamte Schulweg zähle. Durch den Übergriff sei die geordnete Unterrichts- und Erzie­hung­s­tä­tigkeit der Schule beeinträchtigt worden, denn dazu gehöre nicht nur das Lernen in einer angst- und gewaltfreien Atmosphäre, sondern auch die Gewährleistung einer möglichst angst- und gewaltfreien Bewältigung des Schulwegs. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens sei die Androhung der Schulentlassung auch angemessen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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