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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.11.2011

Streit und Gewalt zwischen Schülern: Schüler kann Aufnahme eines Mitschülers an gleicher Grundschule nicht verhindernVorschriften des Schulgesetzes zur Aufnahme vom Schülern dienten allein öffentlichem Interesse und nicht Schutz konkreter einzelner Mitschüler

Auch wenn es zwischen zwei Schülern bereits zuvor zu Zwischenfällen gekommen ist, kann sich ein Schüler nicht gerichtlich dagegen wehren, dass der andere Schüler ebenfalls in die von ihm besuchte Grundschule aufgenommen wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es bereits seit der zweiten Klasse zwischen dem 9-Jährigen Kläger und dem (beigeladenen) 10-Jährigen Schüler zu Zwischenfällen, die von den Beteiligten und Dritten zum Teil abweichend geschildert werden (u.a.: Aufsuchen eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung, Mitbringen eines Messers). Jedenfalls stellte die Mutter des Klägers im Herbst 2010 Strafanzeige gegen den Beigeladenen wegen Übergriffen gegen ihren Sohn und wandte sich auch an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport. Nach den Weihnachts­ferien 2010 zog der Beigeladene zu seiner Mutter und besuchte die dortige Grundschule. Im Januar 2011 kam er jedoch an die Schule zurück und wurde wieder der Klasse 3 b des Klägers zugeteilt. Nachdem sich der Kläger erfolglos beim staatlichen Schulamt und beim Regie­rungs­prä­sidium gegen die erneute Aufnahme des Beigeladenen in die von ihm besuchte Grundschule wandte, erhob er Klage zum Verwal­tungs­gericht Stuttgart. Kläger und Beigeladener besuchen inzwischen unter­schiedliche Parallelklassen der 4. Klassenstufe.

Ablehnung von Kindern mit "gefährlicher Tendenz" auf Verlangen Einzelner könnte zu Konflikten mit Schulpflicht führen

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Die Richter erklärten die Klage für unzulässig, so dass eine weitere Aufklärung in der Sache nicht geboten gewesen sei. Der Kläger sei nicht befugt, die (Wieder)Aufnahme des Beigeladenen in seine Grundschule anzufechten, denn er könne nicht geltend machen, durch dessen Aufnahme in die Grundschule in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes dienten alleine dem öffentlichen Interesse (und dabei durchaus auch dem Schutz der Schule und ihrer Schüler insgesamt) und nicht auch dem Schutz konkreter einzelner Mitschüler. Denn anderenfalls könnten z.B. Mitschüler aller Grundschulen des Landes die Aufnahme eines Schülers im Einschu­lung­salter, der im Kindergarten „gefährliche Tendenzen“ aufgewiesen habe, verhindern und damit einen Konflikt mit dessen Schulpflicht entstehen lassen. Vergleichbares gelte für die Regelungen über die Schulbezirke. Diese Regelungen dienten nach einhelliger Auffassung der möglichst gleichmäßigen Kapazi­täts­aus­lastung und nicht dem Schutz der Rechte einzelner.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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