23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.11.2017

Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religions­unterrichtsOVG Nordrhein-Westfalen sieht Anforderungen an Vorliegen einer Religions­gemeinschaft der klagenden Verbände nicht als erfüllt an

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religions­unterrichts an öffentlichen Schulen haben. Sie sind keine Religions­gemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes.

Die beiden klagenden Verbände des zugrunde liegenden Verfahrens erstreben diese Einführung als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Voraussetzungen für Einordnung eines Dachverbandes als Teil einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft nicht gegeben

Die Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bereits 2005 vorgegeben (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, v. 23.02.2005 - BVerwG 6 C 2.04 -). Dazu gehört unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identi­täts­s­tiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moschee­ge­meinden reale Geltung hat. Diese Voraussetzung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erheben, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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