Dokument-Nr. 25102
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- Einführung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen SchulenBundesverwaltungsgericht, Entscheidung23.02.2005, BVerwG 6 C 2.04
- Keine Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu "islamfreundlicherer" Privatschule bei nahegelegener staatlicher SchuleSozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid17.06.2016, S 24 AS 6353/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.11.2017
Kein Anspruch auf Einführung islamischen ReligionsunterrichtsOVG Nordrhein-Westfalen sieht Anforderungen an Vorliegen einer Religionsgemeinschaft der klagenden Verbände nicht als erfüllt an
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Sie sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes.
Die beiden klagenden Verbände des zugrunde liegenden Verfahrens erstreben diese Einführung als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.
Voraussetzungen für Einordnung eines Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft nicht gegeben
Die Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer Religionsgemeinschaft hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 2005 vorgegeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, v. 23.02.2005 - BVerwG 6 C 2.04 -). Dazu gehört unter anderem, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität und -kompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung hat. Diese Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Bezug auf beide klagenden Islamverbände verneint.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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