Dokument-Nr. 23006
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid17.06.2016
Keine Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu "islamfreundlicherer" Privatschule bei nahegelegener staatlicher SchuleBesuch einer staatlich nicht nur einseitig konfessionell orientierten Schule zumutbar
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Jobcenter die Schülerbeförderungskosten zu einer "islamfreundlicheren" Privatschule nicht übernehmen muss, wenn der Besuch der nächstgelegenen staatlichen Schule zumutbar ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren besuchten mehrere Geschwister einer im Bezug von sogenannten "Hartz IV-Leistungen" stehenden Familie aus Esslingen eine Privatschule in Stuttgart. Das Jobcenter lehnte die Übernahme von Fahrtkosten nach § 28 Abs. 4 SGB II ab, weil es in Esslingen Schulen im Umkreis von ca. zwei Kilometern gebe und die gewählte Schule daher nicht die §nächstgelegene" im Sinne des Gesetzes sei.
SG weist Klage auf Kostenübernahme ab
Das Sozialgericht Stuttgart hat die auf Übernahme der Beförderungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger konnten insbesondere nicht mit der Argumentation durchdringen, dass die Privatschule besonders für türkischstämmige Schüler und Muslime bessere Angebote biete (z.B. Nutzung eines islamischen Gebetraumes). Denn nach Ansicht des Gerichts liege eine mit den Wertungen des Art. 4 und Art. 6 des Grundgesetzes konforme Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II darin, dass ein Schüler nicht darauf verwiesen werden könne, eine konfessionell einseitige Schule als nächstgelegene Schule zu besuchen, wenn dies seinen oder den religiösen Wertevorstellungen seiner Erziehungsberechtigten zuwider laufe. Gleichzeitig könne er aber auch nicht verlangen, die Kosten für den Transport zu einer seinen Glaubensvorstellungen entsprechenden Schule ersetzt zu bekommen, wenn die nächstgelegene Schule - wie hier - eine staatliche nicht einseitig konfessionell orientierte und ihm daher zumutbare Schule sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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