21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 30284

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.05.2021

Auch unter Berück­sich­tigung der Coronavirus-Pandemie weiterhin kein generelles Abschie­bungs­verbot für Kleinkinder wegen Malariagefahr nach NigeriaErforderliche Annahme einer Extremgefahr nicht gegeben

In Europa geborene Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren (Kleinkinder), die von nigerianischen Eltern abstammen, können nationalen Abschie­bungs­schutz nicht deshalb beanspruchen, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria wegen der Gefahr, an Malaria zu erkranken, mit hoher Wahrschein­lichkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Die aktuellen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Nigeria ändern an dieser Bewertung nichts. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Die im März 2017 in Italien geborene Klägerin reiste mit ihrer Mutter 2018 nach Deutschland ein. Den für sie gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und stellte dabei fest, dass Abschie­bungs­verbote nicht vorlägen. Das Verwal­tungs­gericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein Abschie­bungs­verbot wegen der drohenden Malariagefahr festzustellen. Die Berufung des Bundesamts beim Oberver­wal­tungs­gericht hatte Erfolg.

OVG: Drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich

Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungs­ent­scheidung vierjährige Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschie­bungs­verbots. Eine allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Die bestehenden Gefährdungen für Kinder bis zu fünf Jahren, die aus Europa nach Nigeria zurückkehren, führen nicht zur Annahme einer Extremgefahr, die für die Feststellung eines Abschie­bungs­verbots hier erforderlich ist. Der Senat hat die Gefahr, sich mit Malaria zu infizieren und daran zu sterben oder einen schweren Gesund­heits­schaden davonzutragen, auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse nach Art, Ausmaß und Intensität bewertet. Eine mit hoher Wahrschein­lichkeit drohende extreme Gefahrenlage kann danach entgegen der vom Verwal­tungs­gericht vertretenen Bewertung nicht festgestellt werden.

Auch Pandemie-Auswirkungen begründen kein Abschiebeverbot

Genauso wenig begründen die mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Auswirkungen ein Abschie­bungs­verbot. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesund­heits­ver­sorgung in Nigeria sind zwar durch die Pandemie negativ betroffen, ein zwingender Ausschluss von Abschiebungen aus humanitären Gründen ist damit aber nicht verbunden.

Gericht hält Leben in prekären Verhältnissen und am Existenzminimum für zumutbar

Zur Überzeugung des Gerichts wird die Familie der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, zumindest ein Existenzminimum durch Arbeit zu erwirtschaften. Auch ihre sonstigen Grund­be­dürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene sind - wenn auch unter prekären Bedingungen - gesichert. Die pande­mie­be­dingten Auswirkungen auf die medizinische Versorgungslage lassen möglicherweise befürchten, dass sich die Sterb­lich­keitsrate von Kleinkindern erhöht; auch dies führt aber nicht zur Annahme einer ein Abschie­bungs­verbot begründenden Extremgefahr.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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