Dokument-Nr. 29086
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.07.2020
Schule kann Fehlverhalten von Schülern unabhängig von deren Strafmündigkeit ahndenSchulordnungsmaßnahmen können auch gegen Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, verhängt werden
Für die Rechtmäßigkeit von Schulordnungsmaßnahmen ist nicht ausschlaggebend, ob der Schüler, dem ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, auch strafrechtlich belangt werden kann. Auch strafunmündige Schüler bis 13 Jahren können mit einer Schulordnungsmaßnahme sanktioniert werden. Dabei kommt es nicht auf die Strafmündigkeit des Schülers an, sondern auf seine individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. In dem Verfahren ging es um die Schulentlassung eines 13-jährigen Schülers aufgrund eines gezielten tätlichen Angriffs während des Unterrichts. Der Schüler bzw. dessen Eltern hatten gegen die Sanktion der Schule, den Schüler von der Schule zu schmeißen ("Schulentlassung"), Rechtsmittel vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt. Dieses folgte dem Antrag jedoch nicht und bestätigte die durch die Schule ausgesprochene Schulentlassung. Das daraufhin angerufene Oberverwaltungsgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und wies den Berufungszulassungsantrag des Schülers zurück.
Rechtmäßigkeit von schulischen Sanktionen hängt nicht von Strafmündigkeit der betroffenen Schüler ab
Der Schüler hatte die Wirksamkeit der Schulentlassung mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass er zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen und damit gemäß § 19 StGB (Strafgesetzbuch) noch schuldunfähig gewesen sei. Das auf die Tat durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren sei deshalb bereits eingestellt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hielt dies jedoch nicht für maßgeblich. Denn für schulische Sanktionsmaßnahmen kommt es nicht auf die Schuldunfähigkeit im strafrechtlichen Sinne an. Dass gemäß § 19 StGB Kinder, die bei Begehung einer Tat noch keine 14 Jahre alt sind, weder wegen vorsätzlichen noch wegen fahrlässigen Handelns strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, hindert Schulen nicht an der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen, die den schulischen Bereich betreffen.
Schulordnungsmaßnahmen sind an der individuellen, nicht altersabhängigen Einsichtsfähigkeit eines Schülers zu messen
Die rechtliche Wirksamkeit von Schuldordnungsmaßnahmen, so das Oberverwaltungsgericht, knüpft nicht an die Strafmündigkeit des betreffenden Schülers an, sondern an dessen individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit. Ob der Schüler im strafrechtlichen Sinn vorsätzlich oder eventuell nur fahrlässig gehandelt hat, ist aus diesem Grund ebenfalls unbeachtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2020
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vt/we)
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