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Dokument-Nr. 29086

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Beschluss17.07.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 A 4548/18
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.07.2020

Schule kann Fehlverhalten von Schülern unabhängig von deren Strafmündigkeit ahndenSchul­ord­nungs­maß­nahmen können auch gegen Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, verhängt werden

Für die Rechtmäßigkeit von Schul­ord­nungs­maß­nahmen ist nicht ausschlaggebend, ob der Schüler, dem ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, auch strafrechtlich belangt werden kann. Auch strafunmündige Schüler bis 13 Jahren können mit einer Schul­ord­nungs­maßnahme sanktioniert werden. Dabei kommt es nicht auf die Strafmündigkeit des Schülers an, sondern auf seine individuelle, nicht altersabhängige Einsichts­fä­higkeit.

Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. In dem Verfahren ging es um die Schulentlassung eines 13-jährigen Schülers aufgrund eines gezielten tätlichen Angriffs während des Unterrichts. Der Schüler bzw. dessen Eltern hatten gegen die Sanktion der Schule, den Schüler von der Schule zu schmeißen ("Schulentlassung"), Rechtsmittel vor dem örtlich zuständigen Verwal­tungs­gericht Düsseldorf eingelegt. Dieses folgte dem Antrag jedoch nicht und bestätigte die durch die Schule ausgesprochene Schulentlassung. Das daraufhin angerufene Oberver­wal­tungs­gericht schloss sich der Rechts­auf­fassung des Verwal­tungs­ge­richts an und wies den Berufungs­zu­las­sungs­antrag des Schülers zurück.

Rechtmäßigkeit von schulischen Sanktionen hängt nicht von Strafmündigkeit der betroffenen Schüler ab

Der Schüler hatte die Wirksamkeit der Schulentlassung mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass er zum Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen und damit gemäß § 19 StGB (Strafgesetzbuch) noch schuldunfähig gewesen sei. Das auf die Tat durch die Staats­an­walt­schaft eingeleitete Ermitt­lungs­ver­fahren sei deshalb bereits eingestellt worden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hielt dies jedoch nicht für maßgeblich. Denn für schulische Sankti­o­ns­maß­nahmen kommt es nicht auf die Schuldunfähigkeit im straf­recht­lichen Sinne an. Dass gemäß § 19 StGB Kinder, die bei Begehung einer Tat noch keine 14 Jahre alt sind, weder wegen vorsätzlichen noch wegen fahrlässigen Handelns strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, hindert Schulen nicht an der Verhängung von Sankti­o­ns­maß­nahmen, die den schulischen Bereich betreffen.

Schul­ord­nungs­maß­nahmen sind an der individuellen, nicht alter­s­ab­hängigen Einsichts­fä­higkeit eines Schülers zu messen

Die rechtliche Wirksamkeit von Schul­d­ord­nungs­maß­nahmen, so das Oberver­wal­tungs­gericht, knüpft nicht an die Strafmündigkeit des betreffenden Schülers an, sondern an dessen individuelle, nicht altersabhängige Einsichts­fä­higkeit. Ob der Schüler im straf­recht­lichen Sinn vorsätzlich oder eventuell nur fahrlässig gehandelt hat, ist aus diesem Grund ebenfalls unbeachtlich.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vt/we)

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