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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.12.2020
Kein Anspruch auf Einbürgerung wegen unzureichender DeutschkenntnisseAnforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch müssen sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form erfüllt sein
Ausreichende Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung sind nicht nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber im sog. Deutsch-Test für Zuwanderer das Ergebnis B1 nur in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen, nicht aber auch im Schreiben erreicht hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der in Aachen wohnhafte Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, lebt seit 2003 in Deutschland und begehrt seine Einbürgerung. Die Städteregion Aachen hatte diese mit der Begründung abgelehnt, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er als Gründungsmitglied eines der politisch-salafistischen Szene zuzurechnenden Moscheevereins verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe. Zudem fehle es am Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage mit der Begründung ab, er habe die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen.
Anspruch auf Einbürgerung setzt Deutschkenntnisse voraus
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Einbürgerung setze voraus, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Das sei der Fall, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfülle. Der Kläger habe im zuletzt abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer in den Fertigkeitsbereichen Hören/Lesen und Sprechen jeweils das Teilergebnis B1 erreicht. In dem Bereich Schreiben sei ihm jedoch nur das niedrigere Niveau A2 bescheinigt worden. Damit verfehle er die notwendigen Deutschkenntnisse in schriftlicher Form.
Notwendigen Deutschkenntnisse auch nicht anderweitig nachgewiesen
Soweit die Integrationskurstestverordnung für ihren ausländerrechtlichen Anwendungsbereich vorsehe, dass bei Teilergebnissen wie den hier vorliegenden das Gesamtergebnis des Deutsch-Tests für Zuwanderer auf B1 laute, entspreche dies nicht den Maßstäben, die das Staatsangehörigkeitsgesetz für die Einbürgerung vorsehe. Diese knüpften an die Prüfungsanforderungen für das Zertifikat Deutsch an. Der später eingeführte Deutsch-Test für Zuwanderer sei – auch in seinem Bewertungssystem – andersartig. Das Ablegen dieses Tests könne den Nachweis der Sprachkenntnisse für die Einbürgerung nur erbringen, wenn in allen drei Fertigkeitsbereichen Hören/Lesen, Sprechen und Schreiben die Kompetenzstufe B1 erreicht sei. Die notwendigen Deutschkenntnisse des Klägers seien auch nicht anderweitig nachgewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, er könne die Sprachanforderungen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfüllen, werde diese Behauptung durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht gestützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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