24.11.2024
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Dokument-Nr. 29588

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.12.2020

Kein Anspruch auf Einbürgerung wegen unzureichender Deutsch­kenntnisseAnforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch müssen sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form erfüllt sein

Ausreichende Deutsch­kenntnisse für eine Einbürgerung sind nicht nachgewiesen, wenn der Einbürgerungs­bewerber im sog. Deutsch-Test für Zuwanderer das Ergebnis B1 nur in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen, nicht aber auch im Schreiben erreicht hat. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der in Aachen wohnhafte Kläger ist syrischer Staats­an­ge­höriger, lebt seit 2003 in Deutschland und begehrt seine Einbürgerung. Die Städteregion Aachen hatte diese mit der Begründung abgelehnt, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er als Gründungs­mitglied eines der politisch-salafistischen Szene zuzurechnenden Moscheevereins verfas­sungs­feindliche Bestrebungen unterstützt habe. Zudem fehle es am Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Verwal­tungs­gericht wies seine Klage mit der Begründung ab, er habe die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprach­kenntnisse nicht nachgewiesen.

Anspruch auf Einbürgerung setzt Deutsch­kenntnisse voraus

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Einbürgerung setze voraus, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Das sei der Fall, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfülle. Der Kläger habe im zuletzt abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer in den Fertig­keits­be­reichen Hören/Lesen und Sprechen jeweils das Teilergebnis B1 erreicht. In dem Bereich Schreiben sei ihm jedoch nur das niedrigere Niveau A2 bescheinigt worden. Damit verfehle er die notwendigen Deutschkenntnisse in schriftlicher Form.

Notwendigen Deutsch­kenntnisse auch nicht anderweitig nachgewiesen

Soweit die Integra­ti­o­ns­kurs­test­ver­ordnung für ihren auslän­der­recht­lichen Anwen­dungs­bereich vorsehe, dass bei Teilergebnissen wie den hier vorliegenden das Gesamtergebnis des Deutsch-Tests für Zuwanderer auf B1 laute, entspreche dies nicht den Maßstäben, die das Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz für die Einbürgerung vorsehe. Diese knüpften an die Prüfungs­an­for­de­rungen für das Zertifikat Deutsch an. Der später eingeführte Deutsch-Test für Zuwanderer sei – auch in seinem Bewer­tungs­system – andersartig. Das Ablegen dieses Tests könne den Nachweis der Sprach­kenntnisse für die Einbürgerung nur erbringen, wenn in allen drei Fertig­keits­be­reichen Hören/Lesen, Sprechen und Schreiben die Kompetenzstufe B1 erreicht sei. Die notwendigen Deutsch­kenntnisse des Klägers seien auch nicht anderweitig nachgewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, er könne die Sprachan­for­de­rungen wegen gesund­heit­licher Beein­träch­ti­gungen nicht erfüllen, werde diese Behauptung durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht gestützt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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