21.11.2024
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Dokument-Nr. 33221

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.08.2023

Kein Wasseranschluss­beitrag für Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlageWasseranschluss ist für die Grund­s­tücks­nutzung mit einer Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaft­lichen Vorteil verbunden

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasser­ver­sorgung anzuschließen, einen Anschluss­beitrag nach dem Kommunal­abgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht entschieden und damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Münster bestätigt.

Die Eigentümer sind vom Wasser­ver­sor­gungs­verband Tecklenburger Land zu einem Anschluss­beitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frisch­was­ser­leitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlage errichtet werden. Die Eigentümer hielten den Heran­zie­hungs­be­scheid für rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasser­ver­sorgung anzuschließen, vermittle ihnen keinen wirtschaft­lichen Vorteil, wie er für die Beitrags­er­hebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungs­ge­bundenen) Wasserversorgung. Der Wasser­ver­sor­gungs­verband vertrat demgegenüber die Ansicht, jedenfalls für die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie unter Brand­schutz­ge­sichts­punkten sei eine Wasser­ver­sorgung nützlich bzw. notwendig. Das Verwal­tungs­gericht Münster hat auf die Klage der Eigentümer den Beitrags­be­scheid aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung des Wasser­ver­sor­gungs­verbands hatte nun beim Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Richter: Wasseranschluss bietet hier keinen wirtschaft­lichen Vorteil für die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin

Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt: Ein Wasseranschluss ist für die Grund­s­tücks­nutzung mit einer Photo­vol­taik­anlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaft­lichen Vorteil verbunden. Ein wirtschaft­licher Vorteil liegt vor, wenn die Wasser­ver­sorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlage ist dies typischerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von Löschwasser ist in der Regel - so auch hier - nicht Aufgabe des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpanele auf das Leitungswasser zurückzugreifen, ist ebenfalls kein beitrags­re­le­vanter Vorteil. Zwar wird durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivität der Anlage gewährleistet und auch ihre Lebensdauer günstig beeinflusst. Dies ist hier aber ausnahmsweise kein beitrags­re­le­vanter Vorteil. Denn der Eigentümer der Anlage kann den seltenen Bedarf an Reini­gungs­wasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller sind.

Richter: Kein erkennbarer Vorteil durch eine ständig verfügbare Wasserleitung

An eine Gleich­wer­tigkeit von Wasser­ver­sorgungs- und -entsor­gung­s­al­ter­nativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sind zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stehen einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, weder öffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Reini­gungs­bedarf für Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlagen nur sehr selten besteht und typischerweise langfristig planbar ist, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil bietet. Der öffentlich-rechtliche Versor­gungs­träger hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungs­rechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchs­mög­lichkeit ausschließen würde. Vorliegend sieht die Satzung des beklagten Wasser­ver­sor­gungs­ver­bandes eine Anschluss- und Benut­zungs­pflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflä­che­n­anlage nicht der Fall. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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