18.10.2024
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Dokument-Nr. 28938

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.07.2020

Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnenEinhaltung von Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­risiko

Das Ober­verwaltungs­gericht hat mit Eilbeschluss entschieden, dass die Betrie­bs­un­ter­sagung für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen nach der Coronas­chutz­verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der KG eine Diskothek in Köln. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die fortdauernde Anordnung der Betrie­bs­schließung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich rechtswidrig sei.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der KG eine Diskothek in Köln. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die fortdauernde Anordnung der Betrie­bs­schließung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich rechtswidrig sei.

OVG: Erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko begründet Öffnungsverbot

Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass mit dem Betrieb von Clubs und Diskotheken bei genera­li­sie­render Betrachtung ein erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko einhergehe. So werde das Risiko einer schnelleren Verbreitung des Coronavirus durch Tröpf­che­n­in­fek­tionen und potenziell virushaltige Aerosole vor allem durch den Umstand begünstigt, dass in diesen Einrichtungen regelmäßig viele wechselnde Gäste, in üblicherweise schlecht belüfteten Räumen und zumeist über eine nicht unerhebliche Verweildauer, dicht gedrängt beieinander stünden, säßen oder tanzten.

Einhaltung der Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards keine geeignete Maßnahme für Clubs und Diskotheken

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Öffnung von Clubs und Diskotheken unter Einhaltung von Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards, wie sie bei anderen Freizeit- und Vergnü­gungs­stätten vorgesehen seien, eine geeignete Maßnahme darstelle, um die Eindämmung des Virus zu erreichen. Eine konsequente Umsetzung dieser Standards, die regelmäßig auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern beinhalteten, erscheine in einer Club- und Disko-Atmosphäre, in der die Gäste unbeschwert feiern wollten und bei der Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell gehörten, nicht realistisch.

Branchenweiten Betrie­bs­schließung stellt weder eine gleich­heits­widrige noch eine unver­hält­nis­mäßige Belas­tungs­si­tuation dar

Schließlich sei nicht ersichtlich, dass in der branchenweiten Betrie­bs­schließung eine gleich­heits­widrige oder unver­hält­nis­mäßige Belas­tungs­si­tuation zu sehen sei, deren Verfas­sungs­mä­ßigkeit nur noch bei Bestehen entsprechender Entschädigungs- oder Ausgleichs­ansprüche zu bejahen wäre. Hiergegen spreche sowohl die bisherige Dauer der Maßnahmen als auch der Umstand, dass über die von Bund und Ländern aufgelegten Sofort­hil­fe­pro­gramme beispielslosen Ausmaßes derzeit zumindest eine gewisse Kompensation erfolge, auch wenn die dortigen Leistungen perspektivisch nicht ausreichen dürften, die wirtschaftliche Existenz der von längerfristigen Betrie­bs­schlie­ßungen betroffenen Unternehmen zu sichern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, ra-online (pm/ku)

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