15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.07.2020

Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen weiterhin rechtmäßigEs gelten weiterhin Ausnahme­bestimmungen für Menschen mit gesund­heit­lichen Problemen

Mit Eilbeschluss hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass die in der Corona­schutz­verordnung angeordnete "Maskenpflicht" voraussichtlich weiterhin rechtmäßig ist.

Der im Kreis Kleve lebende Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung, in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen oder bei der Benutzung des Perso­nen­verkehrs eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Er beanstandet insbesondere, dass die Alltagsmasken ungeeignet seien, Anste­ckungs­ge­fahren zu minimieren, da sie die Viren hustender Menschen nicht aufhalten könnten. Auch sei zu befürchten, dass die Maske dazu führe, dass Abstände nicht mehr eingehalten würden. Überdies entstünden Gesund­heits­ge­fahren dadurch, dass die auf dem Markt angebotenen Masken mit Chemikalien belastet seien.

Befolgung der Empfehlung des Robert Koch-Instituts ist nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wie bereits in früheren Entscheidungen hat das Gericht ausgeführt, es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei.

Tragen einer Maske trägt zur Verlangsamung der Ausbreitung der Infektion bei

Danach sei bei dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch ggf. privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des vom Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste.

Verord­nungsgeber kann bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug geben

Dass es unter der Vielzahl wissen­schaft­licher Meinungen auch andere Stimmen gebe, die eine Wirksamkeit der einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinten, stehe dem nicht entgegen. Der Verord­nungsgeber verletze seinen Einschät­zungs­spielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei voraussichtlich auch unbedenklich, wenn der Verord­nungsgeber davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen des Virus allein durch kontakt­be­schränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe.

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ruft keine Gesund­heits­ge­fahren hervor

Ferner gehe das Gericht unter Berück­sich­tigung der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Mund-Nase-Bedeckung keine allgemeinen Gesund­heits­ge­fahren für den Träger hervorrufe. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich solche aus der möglichen Schad­s­toff­be­lastung der für die Herstellung der Masken verwendeten Textilien ergäben, da insoweit dieselben rechtlichen Vorgaben gelten würden wie bei anderen Kleidungs­stücken, und es den Benutzern im Übrigen freistehe, unter den vorhandenen (schad­s­toff­freien) Masken zu wählen.

Trage­ver­pflichtung ist räumlich und zeitlich begrenzt

Angesichts der anhaltenden Berich­t­er­stattung in den Medien zum Schutzzweck der Mund-Nase-Bedeckung sei auch nicht davon auszugehen, dass diese eine "trügerische Sicherheit" beim Träger hervorriefen, vielmehr dürfte allgemein bekannt sein, dass weitere Schutz­vor­keh­rungen, wie etwa die Einhaltung des Sicher­heits­ab­stands, durch das Tragen der Maske nicht obsolet würden. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trage­ver­pflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder könnten selbst hergestellt bzw. im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Zudem gebe es Ausnah­me­be­stim­mungen, z. B. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, ra-online (pm/ku)

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