21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss28.04.2020

Pflicht zum Tragen von Masken in Rheinland-Pfalz derzeit rechtmäßigSchutz der Gesundheit rechtfertigt Maskenpflicht beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass die Pflicht zur Tragung einer "Mund-Nasen-Bedeckung" beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs nach der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungs­verordnung vom 24. April 2020 unter Berück­sich­tigung der Grundrechte jedes Einzelnen derzeit als gerechtfertigt anzusehen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin wendete sich mit ihrem Antrag vom 24. April 2020 im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren gegen die sog. Maskenpflicht unter anderem in Rheinland-Pfalz ab dem 27. April 2020.

Maskenpflicht zur Verhinderung der Überlastung des Gesund­heits­systems zulässig

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts verfolgte die "Maskenpflicht" den legitimen Zweck, eine Überlastung des Gesund­heits­systems durch die COVID-19 Pandemie zu verhindern. Neben anderen Maßnahmen sollen mit der Pflicht zum Tragen einer (Alltags-)Maske im Rahmen der schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen neue Ansteckungen möglichst vermieden werden.

Keine zuverlässigen Anhaltspunkte für "allgemeine Gesund­heits­ge­fahren" durch das Tragen von Masken

Der Verord­nungsgeber habe nach Auffassung des Gerichts insoweit seinen Einschät­zungs­spielraum nach aktueller Erkenntnislage nicht überschritten. Die Antragstellerin habe demgegenüber keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesund­heits­ge­fahren durch das Tragen von Gesichtsmasken geltend machen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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