15.11.2024
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Dokument-Nr. 28932

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss06.07.2020

Corona-Pandemie: Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßigMund-Nasen-Bedeckung geeignetes Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die in der Zehnten Corona-Bekämpfungs­verordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im hier vorliegenden Fall wandte sich der Antragsteller, ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten ebenso wie in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in den in der Verordnung genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, d.h. insbesondere beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts zurück.

Gefahr der Verbreitung der Infektion noch nicht gebannt

Die Corona-Pandemie begründe eine ernstzunehmende Gefah­ren­si­tuation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin gebiete. Auch wenn sich das Infek­ti­o­ns­ge­schehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesund­heits­wesens mit gravierenden Folgen für die Gesund­heits­ver­sorgung der Bevölkerung fort.

Gefährdung für Bevölkerung wird nach wie vor als hoch geschätzt

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dem Antragsgegner - dem Land Rheinland-Pfalz - komme bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal­tungs­bereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens.

Verletzung des Grundrechts ist nicht gegeben

Eine Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht sei erst dann gegeben, wenn die öffentliche Gewalt Schutz­vor­keh­rungen entweder überhaupt nicht getroffen habe oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das Schutzziel zu erreichen. Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden müsse, welche das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen bzw. die Infek­ti­o­ns­dynamik zu verzögern.

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignete Maßnahme zur Eindämmung von Neuinfektionen

Dabei stellten sich angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontakt­be­schrän­kungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (sog. Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder Tuches sei geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online(pm/ku)

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