21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss06.05.2020

Maskenpflicht beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt bestehenTragen einer Maske verstärkt Schutz anderer vor einer Infektion

Der 13. Senat des Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts hat einen Antrag auf einstweilige Außer­voll­zug­setzung der Pflicht aus § 9 Abs. 1 und 2 der Nieder­säch­sischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus abgelehnt, beim Besuch von Verkaufsstätten des Einzelhandels sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Perso­nen­verkehrs eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung ("Maske") zu tragen.

Die Antragstellerin hatte sich mit dem Normen­kon­trol­leil­antrag gegen die in Niedersachsen seit dem 27. April 2020 geltende Maskenpflicht gewandt und argumentiert, diese greife unver­hält­nismäßig in ihre Grundrechte aus Art. 2 GG, insbesondere in die allgemeine Handlungs­freiheit, in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit ein.

Mund-Nasen-Bedeckung dient Infek­ti­o­ns­schutz

Der Senat hat den Antrag aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt. Die Erfolgs­aus­sichten des in der Hauptsache gegen die genannte Verord­nungs­be­stimmung gestellten Normen­kon­trol­lantrags (Az.: 13 KN 118/20) seien als offen anzusehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich nicht verlässlich feststellen, dass die Verpflichtung, in Verkaufsstätten des Einzelhandels und im Personenverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, eine objektiv notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 32 Satz 1 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) darstelle. Nach fachlichen Einschätzungen, unter anderem des Robert Koch-Instituts in Berlin, sei zwar nicht zu leugnen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung filternde Wirkung auf die Ausatemluft haben könne, indem diese vorhandenen Tröpfchen und Partikel teilweise zurückhalte oder jedenfalls deren Austritts­ge­schwin­digkeit und damit den Ausbrei­tungs­radius verringere. Abhängig vom Wirkungsgrad der Mund-Nasen-Bedeckung und der Zahl, der eine solche Maske tragenden Personen könne durchaus eine Maßnahme vorliegen, die den Schutz Fremder vor einer Infektion mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) verbessere. Jedoch seien die Geeignetheit, Erfor­der­lichkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme nicht ohne Weiteres festzustellen. Der Wirkungsgrad einer von § 9 Abs. 2 der Verordnung mit nur minimalen Anforderungen vorgegebenen Mund-Nasen-Bedeckung im Allgemeinen bedürfe ebenso wie die Frage, ob die Maske in den von § 9 Abs. 1 der Verordnung bestimmten Fallge­stal­tungen im Einzelhandel und im Personenverkehr überhaupt ihre Wirkung entfalten könne, wenn in diesen Situationen eine Unterschreitung des ebenfalls vorge­schriebenen Mindestabstands von 1,5 m zueinander nicht unwahr­scheinlich sei, weiterer Aufklärung.

Keine vorläufige Außer­voll­zug­setzung der Maskenpflicht aufgrund geringen Grund­recht­s­ein­griffs

Im Rahmen der danach gebotenen Folgenabwägung überwögen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für eine einstweilige Außer­voll­zug­setzung nicht die für den weiteren Vollzug der (zunächst nur) bis zum 6. Mai 2020 angeordneten Maskenpflicht sprechenden Gründe. Erginge die begehrte einstweilige Anordnung, bliebe der Normen­kon­trol­lantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin zwar vorübergehend die mit der Maßnahme verbundenen persönlichen Belastungen vermeiden; die Möglichkeit, die Verbreitung der Infek­ti­o­ns­krankheit COVID-19 zum Schutze der überragend wichtigen Gesundheit der Bevölkerung mit einer geeigneten und erforderlichen Maßnahme effektiver zu verhindern, bliebe jedoch irreversibel ungenutzt. Unterbliebe hingegen eine einstweilige Anordnung, hätte der Normen­kon­trol­lantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre die Antragstellerin vorübergehend - wenn auch verfestigt - zu Unrecht zur Befolgung einer Schutzmaßnahme verpflichtet. Die Schutzmaßnahme sei aber angesichts der Minima­l­an­for­de­rungen aus § 9 Abs. 2 der Verordnung regelmäßig mit nur geringem Aufwand verbunden und belasse eine hinreichende Selbst­be­stimmung über den hygienischen Zustand der eigenen Mund-Nasen-Bedeckung. Bei gesundheitlich begründeten Hindernissen sehe § 9 Abs. 3 der Verordnung eine Ausnahme von der Verpflichtung vor, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Insgesamt sei daher der Grundrechtseingriff von geringem Gewicht. Die Folgenabwägung ergebe, dass er vorübergehend hingenommen werden müsse. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachen, ra-online (pm/ku)

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