23.11.2024
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Dokument-Nr. 28827

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.06.2020

Aktuelle coronabedingte Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport derzeit rechtmäßigKein Verstoß gegen den Gleichheits­grundsatz

Das Ober­verwaltungs­gericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Corona­schutz­verordnung des Landes geregelten Einschränkungen des Sport-, Trainings- und Wettkampf­be­triebs im Breiten- und Freizeitsport derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheits­grundsatz, dass es für den Spitzen- und Profisport Sonder­re­ge­lungen gebe.

Im vorliegenden Fall hat der in Düsseldorf lebende Antragstelle geltend gemacht, dass die geltenden Beschränkungen einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit darstellen. Er und seine Kinder seien Mitglieder in mehreren Sportvereinen. Dort betrieben sie unter anderem regelmäßig Mannschaftssport, woran sie zurzeit weitgehend gehindert seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Die Ungleich­be­handlung zwischen Berufssportlern, etwa im Fußballbereich, und den Breiten- und Freizeit­s­portlern, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Regelungen sind noch erforderlich und angemessen

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Die angegriffenen Regelungen seien voraussichtlich noch erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Ziel der generellen Untersagung des nicht-kontaktfreien Sport- und Trainings­be­triebs sei es, der davon ausgehenden erhöhten Infek­ti­o­ns­gefahr zu begegnen. Die erhöhte Gefährdung folge aus den zwangsläufig sich ergebenden physischen Nahkontakten zwischen den Sporttreibenden, zumal aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung verbunden seien und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen und/oder Aerosole in die Luft abgegeben werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verord­nungsgeber davon ausgehe, dass aus Gründen des Infek­ti­o­ns­schutzes der nicht­kon­taktfreie Sport- und Trainings­betrieb grundsätzlich nur im Freien und für Gruppen von regelmäßig maximal zehn Personen zulässig sei.

Erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr durch Sport in Sporthallen

Im Ergebnis Entsprechendes gelte in Bezug auf den Wettkampf­betrieb, der - auch bei kontaktfreien Sportarten - nach näherer Maßgabe der Corona­schutz­ver­ordnung ausschließlich im Freien erlaubt sei. Damit dürfte der Verord­nungsgeber vorrangig dem Umstand Rechnung tragen, dass Wettkämpfe typischerweise mit einer längeren Verweildauer einer größeren Anzahl an - ggf. auch wechselnden - Personen an einem bestimmten Ort einhergingen, sodass deren Durchführung etwa in Sporthallen ein erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko insbesondere über Aerosole, die beim Ausatmen in die Umgebungsluft abgegeben werden, berge. In ihrer Eingriff­sin­tensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Beschrän­kungs­maß­nahmen drängten sich derzeit nicht auf. Vor diesem Hintergrund trete das Grundrecht der allgemeinen Handlungs­freiheit gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurück. In der Summe seien auch im Breiten- und Freizeitsport sportliche Betätigungen (wieder) in einem substanziellen Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen weiterhin hinnehmbar erschienen.

Sonder­re­ge­lungen für Spitzen- und Profisport stellt keinen Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz dar

Es stelle keinen Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz dar, wenn der Verord­nungsgeber für einen eng umgrenzten Personenkreis des Spitzen- und Profisports Sonder­re­ge­lungen geschaffen habe, die einen weitgehend unein­ge­schränkten Trainings­betrieb ermöglichen und Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen erlauben. Die Zulassung erweiterter Trainings- und Wettkampf­mög­lich­keiten für Spitzen- und Profisportler betreffe eine gemessen an der Anzahl der im Bereich des Breiten- und Freizeitsports Aktiven nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen. Das damit einhergehende Infek­ti­o­ns­risiko sei dementsprechend für die Gesellschaft deutlich niedriger. Hinzu komme, dass sich dieser Personenkreis zusätzlich auf die verfas­sungs­rechtlich gewährleistete Berufsfreiheit berufen könne. Im Übrigen habe der Antragsgegner auf, die im professionellen Sportbetrieb vorhandene Infrastruktur und die insbesondere mit dem Sportbetrieb verbundene medizinische Betreuung verwiesen, die sich maßgeblich von den Bedingungen im Breiten- und Freizeitsport unterscheide. Die mit der Sportausübung verbundenen Infek­ti­o­ns­risiken ließen sich vor diesem Hintergrund im professionellen Sportbetrieb durch geeignete Hygiene- und Schutzkonzepte weitaus besser eingrenzen. Dass die bestehenden Konzepte grundsätzlich ungeeignet oder nur vorgeschoben seien, sei nicht zu ersehen und durch den vom Antragsteller angeführten "Fall Hertha BSC" auch nicht belegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ku)

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