21.11.2024
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Dokument-Nr. 29358

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Beschluss26.10.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1581/20.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.10.2020

Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehenOberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen zur Sperrstunde und Alkohol­verkaufverbot der Gastronomie

Die Sperrstunde in gastronomischen Einrichtungen und das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, welche die nordrhein-westfälische Corona­schutz­ver­ordnung für Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50 vorschreibt, sind rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht in einem Normenkontroll-Eilverfahren von 19 Antragstellern entschieden, die in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis Gaststätten betreiben.

Zur Begründung seines Beschlusses führte der 13. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen aus: Die Verbote dienten dem legitimen Zweck, die Weiter­ver­breitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 5 (Gefähr­dungsstufe 2) wegen fehlender Nachver­fol­gungs­mög­lich­keiten außer Kontrolle zu geraten drohe. Das gegenwärtige Infek­ti­o­ns­ge­schehen sei durch ein rapides Ansteigen der Infek­ti­o­ns­zahlen gekennzeichnet. Die von den Antragstellern angegriffenen Verbote seien geeignet, dieses zu verlangsamen. Die Sperrstunde leiste einen Beitrag zur Kontak­t­re­du­zierung, indem sie verhindere, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen auch noch nach 23 Uhr in den Einrichtungen einfänden und auf dem Weg von und zu den Gaststätten begegneten. Auch das nächtliche Alkohol­ver­kaufs­verbot trage zu der vom Verord­nungsgeber bezweckten Verringerung infektiologisch bedenklicher Kontakte bei. Es ziele auf die unbestreitbar enthemmende Wirkung von Alkohol, aufgrund derer die Einhaltung von Minde­stab­s­tänden und hygie­ne­recht­lichen Schutz­vor­schriften abnehme.

Sperrstunde notwenig, um Infek­ti­o­ns­ge­schehen einzudämmen

Die bestehenden Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards änderten nichts daran, dass ohne die Sperrstunde eine Vielzahl von Personen auf begrenztem Raum über einen regelmäßig nicht unerheblichen Zeitraum und - gerade in den Wintermonaten - in schlecht gelüfteten Räumlichkeiten weiter aufein­an­der­treffe. Zwar griffen die Maßnahmen in ganz erheblicher Weise in die Berufsfreiheit der Betreiber gastronomischer Einrichtungen ein. Dies wirke umso schwerer, als die gesamte Gastronomie bereits infolge der zu Beginn der Pandemie verordneten flächen­de­ckenden Betrie­bs­schlie­ßungen große und teils existenz­be­drohende Belastungen habe verkraften müssen. Die Entwicklung der vergangenen Tage lasse aber befürchten, dass das Infek­ti­o­ns­ge­schehen ohne geeignete Gegenmaßnahmen eine gefährliche Dynamik entfalte, die ungebremst am Ende jedes noch so leistungsfähige Gesund­heits­system an die Grenzen seiner Belastbarkeit und darüber hinaus führe.

Präventive Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung

Wegen der ihm obliegenden präventiven Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der Bevölkerung müsse der Verord­nungsgeber weder eine solche Entwicklung abwarten noch sei er gehalten, einen Anstieg der Fallzahlen in Kauf zu nehmen, der aus seiner Sicht deutlich einschnei­dendere Eingriffe in weite Bereiche des privaten, sozialen und öffentlichen Lebens erzwingen würde. Dies diene letztlich auch den Interessen der hier betroffenen Betreiber von gastronomischen Einrichtungen in Kommunen der Gefähr­dungsstufe 2, denen gegenwärtig immerhin (noch) die Möglichkeit offen stehe, ihren Betrieb im Zeitraum von 6 Uhr bis 23 Uhr zu führen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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