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Dokument-Nr. 30859

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Beschluss24.09.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1534/21.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.09.2021

Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal ohne ErfolgZeitlich begrenzte einmalige Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Wahlraum führt nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Rechte der Betroffenen

Wählerinnen und Wähler müssen am kommenden Sonntag bei der Bundestagswahl im Wahllokal eine Maske tragen. Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag gegen die bei der Bundestagswahl 2021 in Nordrhein-Westfalen geltende Maskenpflicht abgelehnt.

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung ist in den Brief- und Urnenwahlräumen für die Bundestagswahl 2021 und deren Zuwegen innerhalb des Wahlgebäudes mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen; ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dagegen hat der aus Ennigerloh stammende Antragsteller unter anderem geltend gemacht, durch das Masketragen bei der Stimmabgabe in seinem allgemeinen Wohlbefinden und seiner Konzentration beeinträchtigt zu werden. Außerdem wolle er durch das Nichttragen einer Maske seine kritische Einstellung gegenüber den staatlichen Corona-Maßnahmen politisch kundtun. Letztlich verletze ihn die Maskenpflicht in seinem Wahlrecht.

Maskenpflicht verhält­nis­mäßige Schutzmaßnahme

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Maskenpflicht im Wahlraum ist voraussichtlich eine verhält­nis­mäßige Schutzmaßnahme. Die Einschätzung des Verord­nungs­gebers, dass das Tragen von Masken einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Infektionen leisten kann, ist unter Berück­sich­tigung seines Einschätzungs- und Progno­se­spielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend davon führt die zeitlich begrenzte einmalige Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Wahlraum nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Rechte der davon Betroffenen. Insbesondere hindert die insoweit regelmäßig auf wenige Minuten beschränkte Maskenpflicht die Wahlbe­rech­tigten nicht daran, ihr Wahlrecht durch Ankreuzen des Stimmzettels auszuüben.

Stimmabgabe wird durch Maskenpflicht auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert

Die Stimmabgabe im Wahlraum wird hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Vor diesem Hintergrund werden das Demokra­tie­prinzip oder die verfas­sungs­mäßigen Rechte der Wahlbe­rech­tigten durch die angegriffene Regelung nicht erkennbar berührt. Gleiches gilt in Bezug auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da der Zutritt zum Wahlraum während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jederzeit zumutbar möglich bleibt. Den Wahlbe­rech­tigten wird durch das Tragen der Maske schließlich auch nicht die Äußerung bestimmter Meinungen verboten oder umgekehrt die Äußerung einer bestimmten Meinung aufgezwungen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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