23.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.05.2016

Bedingungen für Asylbewerber in Italien nicht menschen­rechts­widrigNicht jedem Rückkehrer nach Italien droht unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Grundrechte-Charta der EU

Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht.

Zahlreiche Asylbewerber, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, klagen gegen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), das die Asylanträge abgelehnt und die Abschie­bung nach Italien angeordnet hat. Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union be­stimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.

Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnah­me­be­din­gungen nicht zu erwarten

Das Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hat angenommen, dass der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein allein stehender junger Mann, nach der Dublin II-Verordnung nach Italien überstellt werden könne. Insbesondere bestünden in Italien für Asylbewerber, auch für solche, die dort ein erneutes Asylverfahren anstrengten (Folgeverfahren), keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnah­me­be­din­gungen. Die bestehenden Defizite führten im Ergebnis nicht zu dem Schluss, jedem Rückkehrer nach Italien drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Grundrechte-Charta der Europäischen Union bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bereits im März 2014 hatte das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden, systemische Mängel seien in Italien für nach der Dublin II-Verordnung rücküberstellte Flüchtlinge nicht anzunehmen (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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