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08.07.2025 
Sie sehen eine kleine Engelsfigur als Grabschmuck auf einem Friedhof.

Dokument-Nr. 35170

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Urteil26.06.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen10 D 39/23.NE, 10 D 17/24.NE
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.06.2025

Krematorium ohne Abschiedsraum kann im Industriegebiet gebaut werdenBebauungsplan für ein Krematorium bestätigt

In einem Industriegebiet kann ein Sondergebiet für den Bau eines Krematoriums ohne Abschiedsraum festgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen hervor. Es hat die Normen­kon­trol­lanträge eines benachbarten Gewerbebetriebs sowie einer Anwohnerin abgelehnt. Damit ist der Bebauungsplan Nr. 42 L "Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Indus­trie­ge­bietes Am Langenhorster Bahnhof", 3. Änderung der Stadt Ochtrup, der die Errichtung eines Krematoriums planerisch absichert, ist wirksam.

Der Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Indus­trie­ge­bietes Am Langenhorster Bahnhof“, 3. Änderung der Stadt Ochtrup, der die Errichtung eines Krematoriums planerisch absichert, ist wirksam. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat heute die Normen­kon­trol­lanträge eines benachbarten Gewerbebetriebs sowie einer Anwohnerin abgelehnt.

Mit dem Bebauungsplan werden die planungs­recht­lichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Krematoriums ohne Abschiedsraum auf einer Fläche am Rand eines bestehenden Indus­trie­gebiets geschaffen, die bisher Teil dieses Indus­trie­gebiets war. Hierzu hat der Rat der Stadt Ochtrup ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium festgesetzt. Dagegen wandten sich ein benachbartes produzierendes Unternehmen sowie eine Anwohnerin, auf deren Grundstück sich ein Gewerbebetrieb sowie ein Wohnhaus befinden. Beide Normen­kon­trol­lanträge blieben erfolglos.

Richter: Bebauungsplan hat keine durchgreifenden Mängel

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat die Vorsitzende des 10. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden Mängeln. Die Festsetzung eines Sondergebiets für Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Krematoriums ohne Abschiedsräume ist rechtmäßig. Die Entscheidung des Rates, das Sondergebiet Krematorium auf der ehemals als Industriegebiet festgesetzten Fläche am Rand eines bestehenden Indus­trie­gebiets festzusetzen, ist abwägungs­feh­lerfrei erfolgt. Bei der Standortwahl hatte der Rat zu berücksichtigen, dass ein Krematorium - auch ein solches ohne Abschiedsraum - Nutzungs­kon­flikte hervorruft. Ein Krematorium ist selbst schutzbedürftig und muss zugleich besondere Rücksicht auf seine Umgebung nehmen. Es ist kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb und das Einäschern eines Leichnams ist nicht nur ein gewerblich-technisch geprägter Vorgang, sondern Teil einer Bestattung. Diesen Anforderungen ist die Abwägungs­ent­scheidung der Stadt gerecht geworden. Der Rat hat die gewerblichen und sonstigen Nutzungen in der Umgebung berücksichtigt und durch eine klare optische und räumliche Nutzungs­trennung sowohl dem Schutz des Bestat­tungs­vorgangs als auch dem der Umgebung Rechnung getragen.

Lärmbe­ein­träch­ti­gungen nicht zu befürchten

Das Grundstück für das Krematorium grenzt an den Außenbereich und an eine Waldfläche an und soll durch Hecken und Bäume eingefasst werden. Lärmbe­ein­träch­ti­gungen durch die gewerblichen Betriebe in der Nähe stehen der Festsetzung des Sondergebiets nicht entgegen. Der hier erforderliche Schutz des Einäsche­rungs­vorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine vollständige Abschirmung vor Umgebungslärm.

Anblick von Leichenwagen ist der Nachbarschaft eines Indus­trie­gebiets zumutbar

Der gerügte Anblick an- und abfahrender Leichenwagen bzw. von Schornsteinen des Krematoriums genügt nicht für die Annahme, der Nachbarschaft in einem Industriegebiet sei die Errichtung des Krematoriums ohne Abschiedsraum nicht zuzumuten.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Antrag­stel­le­rinnen Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht erheben.

Ein Klageverfahren des benachbarten Gewerbebetriebs gegen die 2023 erteilte Baugenehmigung für das Krematorium ist bei dem Verwal­tungs­gericht Münster anhängig (Aktenzeichen: 2 K 412/24).

Quelle: Oberverwaltungsgericht , ra-online (pm/pt)

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