18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.03.2022

Verbale und handgreifliche sexuelle Belästigung einer Kollegin rechtfertigt sofortige Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf ProbeVorliegen einer Straftat nach § 184 i Abs. 1 StGB

Wer eine Kollegin verbal und handgreiflich sexuell belästigt, begeht eine Straftat nach § 184 i Abs. 1 StGB. Dies rechtfertigt die sofortige Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid vom November 2021 wurde ein Beamter auf Probe bei einem Zollamt in Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung entlassen. Hintergrund dessen war, dass er eine Kollegin verbal und handgreiflich sexuell belästigt hatte. So schilderte der Beamte seine sexuellen Vorlieben, was die Kollegin ebenfalls tun sollte. Zudem küsste er die Kollegin mehrfach und berührte ihre Brüste und das Gesäß gegen ihren Willen. Gegen die Entlassung erhob der Beamte Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beamten.

Fristlose Entlassung aus Beamten­ver­hältnis wegen sexueller Belästigung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Beamte habe hier eine nach § 184 i Abs. 1 StGB strafbare sexuelle Belästigung begangen. Dies sei bereits für sich genommen geeignet, die Annahme eines Dienstvergehens in der Form eines Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zu stützen. Da ein solcher Verstoß im Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe, sei regelmäßig eine fristlose Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BBG gerechtfertigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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