23.10.2024
23.10.2024  
Sie sehen zwei Feuerwehrmänner mit Atemschutzmasken.
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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil30.09.2024

Alarm­be­reit­schaft ist ArbeitszeitMülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten eine Entschädigung für geleistete Alarm­bereitschafts­zeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden.

Geklagt hatten zwei Feuerwehrmänner aus Mühlheim. Die beiden Männer forderten, dass Alarmbereitschaft als normale Arbeitszeit anerkannt wird. In erster Instanz hatte das VG Düsseldorf die Entschä­di­gungs­klagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.

Aufent­halts­radius von 12 km und 90 Sekunden Ausrückzeit

Das OVG ist jedoch der Ansicht, dass die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hinter­grund­dienst geleisteten Alarm­be­reit­schafts­zeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europa­recht­lichen Vorgaben einzustufen sind. Die Alarm­be­reit­schafts­zeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmie­rungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.

Entschädigung für Überschrei­tungen der Höchst­a­r­beitszeit

Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarm­be­reit­schafts­zeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeits-zeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschä­di­gungs­an­spruch zu.

Anspruch auf Freizeit­aus­gleich in Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt

Der zunächst auf die Gewährung von Freizeit­aus­gleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeit­aus­gleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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