21.11.2024
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Dokument-Nr. 32961

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil01.06.2023

Übernahme in den Polizei­vollzugs­dienst zu Recht abgelehntVerhalten lässt an charakterlicher Eignung für Polizei­vollzugs­dienst zweifeln

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommis­sa­r­an­wärter aus Gütersloh, der während seiner Ausbildung heimlich ein Gespräch mit einem Landes­be­diensteten aufgezeichnet und im Rahmen eines Dienstunfall­verfahrens wider­sprüchliche Angaben gemacht hat, in ein Beamten­ver­hältnis auf Probe im Polizei­vollzugs­dienst zu übernehmen. Das Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass die auf diese Vorgänge gestützte Annahme fehlender charakterlicher Eignung des Bewerbers nicht zu beanstanden ist.

Der 1989 geborene Kläger begehrt seine Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst als Beamter auf Probe. Im Jahr 2010 ernannte ihn das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung in das Beamten­ver­hältnis auf Widerruf zum Kommis­sa­r­an­wärter. Nachdem er wegen des Vorwurfs der Urkun­den­fäl­schung im Mai 2013 zunächst entlassen und nachfolgend von diesem Vorwurf freigesprochen worden war, schlossen der Kläger und das Land am 8.9.2016 einen Vergleich, mit dem sich das Land verpflichtete, die Entlas­sungs­ver­fügung aufzuheben und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung fortzusetzen. Im August 2017 schloss der Kläger seine Ausbildung erfolgreich ab. Seinen Antrag, ihn in das Beamten­ver­hältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte das Land jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf vier Sachverhalte, die exemplarisch die persönliche und charakterliche Ungeeignetheit des Klägers belegen sollen. So habe der Kläger in unlauterer Weise Widerspruch gegen eine Klausur­be­wertung eingelegt, Kommilitonen über den wahren Zweck einer von ihm vorgelegten Unter­schriftsliste getäuscht, ein Gespräch mit einem beim Land beschäftigten Schwimmmeister heimlich aufgezeichnet und zudem im Rahmen eines Dienst­un­fa­ll­ver­fahrens mehrere voneinander abweichende Schilderungen zum Unfallgeschehen gegeben.

OVG: Keine Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Minden ab; im Berufungs­ver­fahren beim Oberver­wal­tungs­gericht hatte der Kläger teilweise Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Das OVG stellte sich nun ganz auf die Seite des beklagten Landes. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land die Übernahme des Klägers in den Polizei­voll­zugs­dienst abgelehnt hat. Durch die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landes­be­diensteten hat der Kläger den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts erfüllt und gezeigt, dass es ihm an der gerade für den Polizei­voll­zugs­dienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehlt.

Nicht wahrheitsgemäße und verlässliche Angaben gemacht

Von einem Polizei­voll­zugs­beamten muss zudem erwartet werden können, dass er gerade gegenüber seinem Dienstherrn jederzeit wahrheitsgemäße und verlässliche Angaben macht. Diese Erwartung hat der Kläger nicht erfüllt, weil er im Rahmen des Verfahrens um die Anerkennung eines Dienstunfalls den Unfallhergang mehrfach in ganz unter­schied­licher Weise dargestellt hat; die miteinander unvereinbaren Darstellungen sind nur dadurch zu erklären, dass er den tatsächlichen Gesche­hens­ablauf nicht durchgängig wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Auch hierauf hat das Land zu Recht durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung gestützt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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