21.11.2024
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Dokument-Nr. 32513

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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss09.01.2023

Eilverfahren gegen Allge­mein­ver­fügung zur Räumung von Lützerath erfolglosAusgesprochene Aufenthalts- und Betretensverbot ist voraussichtlich rechtmäßig

Die Allge­mein­ver­fügung des Landrats des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20. Dezember 2022 hat weiterhin Bestand. Das darin ausgesprochene Aufenthalts- und Betretensverbot ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Aachen bestätigt.

Der Landrat des Kreises Heinsberg hat mit Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2022 für konkret bezeichnete Flächen der Ortschaft Lützerath den Aufenthalt, das Betreten und Befahren bis zum 13. Februar 2023 untersagt und darauf hingewiesen, dass ab dem 10. Januar 2023 mit Maßnahmen der Verwal­tungs­voll­streckung durch Ausübung von unmittelbarem Zwang zu rechnen sei. Die Antragstellerin, die dort für das Bündnis „Die Kirche im Dorf lassen“ Mahnwachen veranstaltet, sieht sich hierdurch in ihren Rechten verletzt und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Aachen vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragstellerin machte im Wesentlichen geltend, der Landrat sei für den Erlass der Allge­mein­ver­fügung nicht zuständig gewesen. Auch gebe es für einen mehrwöchigen Platzverweis keine Rechtsgrundlage. Der Kreis Heinsberg habe zudem ermes­sens­feh­lerhaft gehandelt und die Rechts­po­si­tionen der vom Platzverweis betroffenen Personen nicht hinreichend berücksichtigt.

Allge­mein­ver­fügung von Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG ausgeführt: Die Allge­mein­ver­fügung ist bei vorläufiger Prüfung rechtmäßig. Der Landrat durfte sie erlassen, nachdem der Bürgermeister der Stadt Erkelenz ein Einschreiten endgültig abgelehnt hatte. Der Platzverweis ist vom nordrhein-westfälischen Polizei- und Ordnungsrecht gedeckt. Der unberechtigte Aufenthalt von Personen auf den betroffenen Flächen ist ohne Einwilligung der berechtigten RWE Power AG zivilrechtlich rechtswidrig und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals vertragliche (Betretens-) Rechte für Teilflächen auf dem Gelände behauptet, ist dies nicht glaubhaft gemacht.

Kein Berufen auf „zivilen Ungehorsams“

Die sich in Lützerath aufhaltenden Personen können sich außerdem nicht auf einen Recht­fer­ti­gungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ berufen. Das staatliche Gewaltmonopol als Grundpfeiler moderner Staatlichkeit ist einer Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams grundsätzlich nicht zugänglich. Zur Beendigung des Rechtsverstoßes durfte der Platzverweis angeordnet werden; die zulässige Dauer eines Platzverweises nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz („vorübergehend“) ist von der im Einzelfall konkret in Rede stehenden Gefahr abhängig. Auf die Frage, ob die Allge­mein­ver­fügung auch mit einer Gewährleistung der Energie­ver­sor­gungs­si­cherheit gerechtfertigt werden kann, kommt es nicht an, weil bereits der Schutz der Rechts­po­si­tionen der im Verfahren beigeladenen RWE Power AG den Platzverweis trägt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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