21.11.2024
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Dokument-Nr. 34534

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil06.11.2024

Keine Wett­vermittlungs­stellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und Jugend­hilfe­einrichtungenMinde­st­ab­s­tandsgebot für Wett­vermittlungs­stellen in NRW rechtens

Das Ober­verwaltungs­gericht hat heute entschieden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, nach der Wett­vermittlungs­stellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Die Klägerin betreibt in Köln eine Wettvermittlungsstelle, für die sie die Erteilung einer Erlaubnis begehrt. Im Umkreis von 50 Metern um die Wettver­mitt­lungs­stelle befinden sich zwei Grundschulen, im Umkreis von 165 Metern zudem drei weitere öffentliche Schulen, sowie ein Jugendtreff. In der Wettver­mitt­lungs­stelle werden seit 2011 in unter­schied­lichen Vertriebsformen Sportwetten vermittelt, gegenwärtig durch die auf Malta ansässige Beigeladene, einer Veranstalterin von Sportwetten. Das VG Köln hatte die gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen.

Unterschreitung des Mindestabstand steht Erlaub­ni­s­er­teilung entgegen

Das OVG hat die Berufungen zurückgewiesen. Der Erlaub­ni­s­er­teilung für die von der Klägerin betriebene Wettver­mitt­lungs­stelle steht es entgegen, dass diese den gesetzlichen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen bzw. einem Jugendtreff unterschreitet. Das Minde­st­ab­s­tandsgebot ist mit der unions­recht­lichen Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vereinbar. Die rechtlichen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des EuGH und der deutschen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung seit längerer Zeit geklärt.

Das Minde­st­ab­s­tandsgebot trägt in verhält­nis­mäßiger und kohärenter Weise dem Anliegen Rechnung, durch Reduzierung der Verfügbarkeit das lokale Sport­wet­t­angebot zu begrenzen und dem Entstehen eines Gewöh­nungs­ef­fektes für Kinder und Jugendliche zu begegnen. Der Landes­ge­setzgeber und die zuständigen Landesbehörden verfolgen in anderen Glückss­piel­be­reichen keine angebots­aus­weitende Glückss­piel­politik, durch die diese Ziele nicht mehr wirksam verfolgt werden können. Zusätzliche wissen­schaftliche Erkenntnisse oder anderweitige ergänzende Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit der Regelungen musste der Landes­ge­setzgeber nicht zwingend vorlegen. Wettver­mitt­lungs­stellen sollen wenigstens aus dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besonders häufig aufgesucht werden, herausgenommen werden. Die geringfügig verschieden ausgestalteten Überg­angs­re­ge­lungen für Bestandss­piel­hallen und Bestands­wett­ver­mitt­lungs­stellen sind kein Ausdruck einer angebot­s­er­wei­ternden Glückss­piel­politik.

Kein Berufen auf Vertrau­ens­schutz

Die Einführung eines Minde­st­ab­s­tands­gebots verstößt auch nicht gegen das unions- und verfas­sungs­rechtliche Gebot des Vertrau­ens­schutzes. Nach Wegfall des Sport­wett­mo­nopols im Jahr 2012 sollte privaten Wettver­mitt­lungs­stellen erst nach Durchführung eines geregelten Verfahrens eine Erlaubnis erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Glückss­piel­ver­ordnung NRW im März 2013 sollten Wettver­mitt­lungs­stellen nur dort errichtet werden, wo ein Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie unter anderem zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingehalten war. Auch wenn sich diese frühere Minde­st­ab­s­tands­re­gelung im Nachhinein als unwirksam herausgestellt hatte, mussten Betreiber von Wettver­mitt­lungs­stellen zumindest mittelfristig mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestabstands im Zuge einer unions­rechts­kon­formen Regulierung rechnen.

Der für vor dem 22.05.2019 bereits bestehende Wettver­mitt­lungs­stellen geltende verringerte Mindestabstand von 100 Metern ist schon deshalb nicht maßgeblich, weil die Wettver­mitt­lungs­stelle der Klägerin nicht über die hierfür vorausgesetzte Baugenehmigung verfügt. Zudem befinden sich im Umkreis von 100 Metern zwei öffentliche Schulen. Eine Befreiung vom Minde­st­ab­s­tandsgebot hatte die Bezirks­re­gierung Köln zudem ermes­sens­feh­lerfrei abgelehnt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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