18.10.2024
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Dokument-Nr. 29461

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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil11.11.2020

Bundes­rech­nungshof muss mehr Auskünfte über abgeschlossene Prüfungen gebenVertrau­lichkeits­interessen Dritter kann Auskunfts­an­spruch entgegenstehen

Der Bundes­rech­nungshof ist grundsätzlich verpflichtet, der Presse auf Antrag in Form einer Liste Auskunft darüber zu geben, welche Prüfungen er in einem bestimmten Zeitraum abschließend durchgeführt hat. Dies hat das Ober­verwaltungs­gerichts Münster in einem am 11. November 2020 bekannt­ge­gebenen Urteil entschieden.

Ein Journalist hatte beim Bundesrechnungshof beantragt, ihm mitzuteilen, welche Prüfungen der Bundes­rech­nungshof in den Jahren 2013 und 2014 in den Etats verschiedener Bundes­mi­nis­terien, der Bundeskanzlerin und des Bundes­kanz­le­ramtes durchgeführt habe. Er bat um Übersendung einer Liste, aus der hervorgehe, was und wer genau geprüft worden sei. Der Bundes­rech­nungshof lehnte das Begehren des Klägers ab. Nach der gesetzlichen Regelung seiner Auskunfts­pflichten in der Bundes­haus­halts­ordnung könne er nur im Einzelfall Auskunft aus einem abschließend festgestellten Prüfungs­er­gebnis erteilen. Darüber hinausgehende Auskünfte seien nicht möglich. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwal­tungs­gericht Köln ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, die teilweise Erfolg hatte.

OVG: Auskünfte über durchgeführte Prüfungen vom Auskunfts­an­spruch umfasst

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die vom Kläger begehrte Auflistung der in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Prüfungen grundsätzlich vom Auskunftsanspruch nach der Bundes­haus­halts­ordnung umfasst ist. Der durch die gesetzliche Bestimmung gewährte Zugang zu den im Einzelfall festgestellten Prüfungs­er­geb­nissen des Bundes­rech­nungshofes umfasse nach Sinn und Zweck auch die Mitteilung der Tatsache, zu welchen Prüfungsthemen und -bereichen überhaupt ein Prüfungs­er­gebnis vorliege. Anderenfalls würde der Anspruch leerlaufen. Ohne diese Kenntnis habe der Auskunfts­be­rechtigte von vornherein nicht die Möglichkeit, in den ihn inter­es­sie­renden Fällen nach weiteren Einzelheiten zu fragen.

Schützenswerte Vertrau­lich­keits­in­teressen insbesondere Dritter bei Erstellung der Liste zu berücksichtigen

Bei der Erstellung der Liste über in der Vergangenheit vorgenommene Prüfungen habe der Bundes­rech­nungshof allerdings schützenswerte Vertrau­lich­keits­in­teressen insbesondere Dritter zu berücksichtigen. Dies könne dazu führen, dass einzelne durchgeführte Prüfungen nicht in die Liste aufzunehmen seien. Diese Prüfung müsse der Bundes­rech­nungshof im vorliegenden Fall noch durchführen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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