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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss26.10.2023

Pauschale Jahresgebühr für das Abstellen von E-Scooter rechtswidrigPauschale Festsetzung der Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer verstößt gegen das Äquiva­lenz­prinzip

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sogenannten Free-Floating-System darf die Stadt Köln von den Betreibern Sonder­nutzungs­gebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist hingegen rechtswidrig. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden.

Die Firma TIER hatte unter dem 27.07.2022 für die Zeit bis zum 31.12.2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000,- Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sonder­nut­zungs­satzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Sonder­nut­zungs­ge­bühren für Abstellen von E-Scootern zulässig

Die Berufung der Firma TIER hatte nun beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in der von der Firma TIER praktizierten Weise dürfen Sonder­nut­zungs­ge­bühren erhoben werden. Es handelt sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch der Straße, weil das Abstellen nicht vorwiegend der späteren Wieder­in­be­triebnahme der E-Scooter und damit Verkehrszwecken dient. Im Vordergrund steht vielmehr der verkehrsfremde Zweck, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Das Abstellen oder Parken von E-Scootern ist rechtlich genauso zu beurteilen wie der Senat das bereits im November 2020 für Mietfahrräder entschieden hat.

Pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr bei nur fünfmonatigen Nutzung rechtswidrig

Die Satzungs­re­gelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif der Stadt Köln, die auch für eine unterjährige Sondernutzung - wie hier für einen Zeitraum von fünf Monaten - die Festsetzung der Jahresgebühr vorsehen, sind allerdings nichtig. Die danach grundsätzlich pauschale Festsetzung der Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebüh­ren­recht­lichen Ausprägung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes. Mit diesem Prinzip ist es nicht vereinbar, wenn eine Sonder­nut­zungs­gebühr, mit der die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beein­träch­ti­gungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaft­lichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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