23.11.2024
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Dokument-Nr. 30514

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Beschluss11.05.2021Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern3 M 182/21 OVG, 3 O 183/21 OVG
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss04.02.2021, 6 B 2463/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss11.05.2021

Gesamt­schuldnerische Haftung der Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft für HundesteuerTochter muss Hundesteuer für von Mutter angeschafften Hund zahlen

Für die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft kann je nach Hunde­steu­er­satzung eine gesamt­schuldnerische Haftung für die Hundesteuer bestehen. Daher kann die Tochter zur Zahlung der Hundesteuer für eines von der Mutter angeschafften Hundes herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von Juli 2019 wurden einer 25-jährigen Frau die Zahlung der Steuer für einen Yorkshire-Terrier für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von jährlich 108 EUR auferlegt. Die Frau lebte bis Juli 2019 mit ihrer Mutter in einer Wohnung in Rostock zusammen. Den Hund hatte die Mutter im Jahr 2014 angeschafft und seitdem nicht die Hundesteuer gezahlt. Die Frau verweigerte die Zahlung der rückständigen Hundesteuer. Sie habe bei der Anschaffung des Hundes kein Mitspracherecht gehabt. Die Mutter habe den Hund aus eigenen Mitteln erworben und die Kostens eines Unterhalts getragen. Die Frau beantragte daher beim Verwal­tungs­gericht Schwerin die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid. Zudem beantragte sie Gewährung einstweiligen Rechtschutzes. Beides verweigerte das Gericht, wogegen sich die Beschwerde der Frau richtete.

Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft haften für Hundesteuer als Gesamtschuldner

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Für die Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft bestehe nach der Hunde­steu­er­satzung der Hansestadt Rostock eine gesamt­s­chuld­ne­rische Haftung für die Hundesteuer. Hintergrund dessen sei die Annahme, dass bei einer gemeinsamen Haushalts­führung aus einem Topf gewirtschaftet wird, so dass es unerheblich sei, welches Haushaltsmitglied welche konkreten Kosten trägt. Da die Antragstellerin mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte, bestehe die Steuerschuld für die Antragstellerin.

Keine Steuerschuld bei Aufnahme des Hundes gegen den Willen oder ohne Wissen des Haushalts­mit­glieds

Eine Ausnahmekönne etwa dann bestehen, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn die Aufnahme des Hundes gegen den Willen oder ohne Wissen des Haushalts­mit­glieds erfolgte. Dies sei von der Antragstellerin aber nicht geltend gemacht worden. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, sich erfolglos gegen die Aufnahme des Hundes in den gemeinsamen Haushalt gewehrt zu haben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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