23.11.2024
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Dokument-Nr. 30836

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss16.09.2021

Beschwerde von Mitgliedern des Kreistages Ludwigslust-Parchim wegen der 3-G-Regel für den Zugang zum Kreistagssaal bleibt ohne ErfolgKeine Ausnahme von 3-G-Regel im Kreistag

Das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Beschwerde zweier Antragsteller (Kreis­tags­mit­glieder) gegen den ihren vorläufigen Rechts­schutz­antrag ablehnenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Schwerin vom 15. September 2021 zurückgewiesen.

Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, auch ohne Nachweis einer Impfung gegen SARS-CoV-2, eine Genesung von einer Erkrankung aufgrund von SARS-CoV-2 oder eines negativen Antikörpertests während der Kreis­tags­sitzung am 17. September 2021 im Kreistagssaal des Kreistages Ludwigslust-Parchim persönlich anwesend sein zu dürfen.

VG: Anord­nungs­an­spruch nicht glaubhaft gemacht

Das Verwal­tungs­gericht hatte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet, weil ein Anord­nungs­an­spruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die angegriffene Anordnung erweise sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Zudem könnten die Antragsteller auch alternativ per Ton- und Video­über­tragung an der Sitzung teilnehmen. Einen darin liegenden Nachteil hätten die Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.

OVG: Anordnung des Kreis­tags­prä­si­denten nicht offensichtlich rechtswidrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass sich aus der Beschwer­de­be­gründung nicht ergebe, dass die beantragte einstweilige Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer und irreversibler Nachteile für die Antragsteller erforderlich sei. Überdies habe das Oberver­wal­tungs­gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, die Anordnung des Kreis­tags­prä­si­denten sei offensichtlich rechtswidrig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)

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